Steuerlexikon
Gewerbesteuer
1. Grundsätzliches Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer und
Real - bzw. Objektsteuer und bildet die wichtigste Einnahmequelle in den
meisten Gemeinden. Wie sich bereits aus § 1 GewStG ergibt, dient die
Gewerbesteuer im Wesentlichen der Finanzierung der Gemeinden.
Gerechtfertigt wird diese Steuerart gemeinhin mit dem sog.
Äquivalenzprinzip. Danach sollen die Gewerbebetriebe zu den Lasten
beitragen, die den Gemeinden durch das Vorhalten der für die Betreibung
eines Gewerbebetriebs erforderlichen Infrastruktur entstehen. Allerdings
steht den Kommunen nicht die gesamte Gewerbesteuer zu, sondern in einem
Umlageverfahren sind Bund und Länder wiederum hieran beteiligt, während im
Gegenzug die Gemeinden an dem Umsatzsteueraufkommen partizipieren.
Besteuert wird seit 1998 der im Unternehmen erwirtschaftete Ertrag, und
nicht mehr - wie davor - das dem Unternehmen zur Verfügung gestellte Kapital.
Mit der Abschaffung der Gewerbekapitalsteuer zum 01.01.1998 wurde den
Gemeinden als Ausgleich hierfür 2,2 % des Umsatzsteueraufkommens ab 1998
zugewiesen. Die Gewerbekapitalsteuer für Betriebe/Betriebsteile in den
neuen Bundesländern wird durch den neuen § 136 BewG für das Jahr 1997
aufgehoben.
Angesichts der Finanznot der Gemeinden - nicht
zuletzt wegen der wirtschaftlichen Rezession der letzten Jahre -
verwundert es nicht, dass kaum eine andere Steuerart derzeit mehr
Gegenstand der öffentlichen Diskussion ist als die Gewerbesteuer. So hatte
am 13.08.2003 das Bundeskabinett den Entwurf zur Reform der Gewerbesteuer,
nunmehr Gemeindewirtschaftssteuer genannt, verabschiedet. Innerhalb der
SPD-Fraktion wurde jedoch Nachbesserungsbedarf gesehen. Letztlich
scheiterte das Gesetz am Widerstand des Bundesrates.
Eckpunkte
des Entwurfes waren:
Ausdehnung des Kreises der
Steuerpflichtigen auf Freiberufler und
Selbstständige
Die Gemeindewirtschaftssteuer sollte
nicht mehr als Betriebsausgabe abziehbar sein.
Um
Steueroasen zu beseitigen, sollten die Gemeinden verpflichtet werden, eine
Gemeindewirtschaftsteuer mit einem Mindesthebesatz von 200 v.H. zu
erheben.
Es sollte nur noch eine einheitliche
Steuermesszahl von 3 v.H. festgelegt werden, der Staffeltarif (§ 11
GewStG) sollte damit der Vergangenheit angehören.
Die
mögliche Anrechnung der Gemeindewirtschaftssteuer auf die Einkommensteuer
nach § 35 EStG sollte auf das 3,8-fache des festgesetzten
Steuermessbetrages erhöht werden.
Alle
Gewerbebetriebe im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG unterliegen der
Gewerbesteuer (§ 2 Abs. 1 GewStG). Kapitalgesellschaften (GmbH, AG etc.)
gelten mit ihrer gesamten Tätigkeit als Gewerbebetrieb. Nicht unter die
Gewerbesteuerpflicht fallen weiterhin Freiberufler (z.B. Rechtsanwälte oder
Steuerberater), es sei denn, sie führen ihre Tätigkeit in der Rechtsform
einer Kapitalgesellschaft aus. Hinweise zur Berechnung siehe Ermittlung
der Gewerbesteuer - Übersicht.
2. Direkte Steuer Die
GewSt ist eine direkte Steuer. Sie lastet auf dem Unternehmen. Steuerschuldner ist nach § 5 GewStG der
Unternehmer. Er wälzt die Steuer nicht, wie bei den indirekten Steuern,
auf einen Kunden ab. Damit ist die GewSt ein Kostenfaktor, der in die
Preise der angebotenen Waren bzw. Dienstleistungen mit einkalkuliert
wird.
3. Gewinnmindernde Steuer ? Ab VZ 2008 ist die
Gewerbesteuer keine Betriebsausgabe mehr, und zwar für Erhebungszeiträume
ab 2008, vgl. § 4 Abs. 5b EStG, § 52 Abs. 12 Satz 7 EStG. S. dazu näher
das Stichwort "Betriebsausgabenabzugsverbot ab 2008".
4.
Gemeindesteuer § 1 GewStG verpflichtet die Gemeinden zur Erhebung der
GewSt. Somit steht ihnen das Aufkommen zu. Seit dem Veranlagungszeitraum
2004 sind die Gemeinden verpflichtet, die Gewerbesteuer mit einem Hebsatz
von mindestens 200 % (§ 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG) zu erheben. Durch die
Festsetzung der Hebesätze kann die Gemeinde die Höhe des GewSt-Aufkommens
beeinflussen. Als Gemeindesteuer gehört die Gewerbesteuer zu den Real-
oder Objektsteuern. Der Zweck der Gewerbesteuer liegt darin, den Gemeinden
Einnahmen zur Deckung von Lasten durch Gewerbebebetriebe zuzuweisen.
Die
Gemeinden müssen allerdings einen Teil - als Gewerbesteuerumlage -
weitergeben (Art. 106 Abs. 6 GG).
| Hinweis: | |
| Das BMF veröffentlicht eine Übersicht zur Entwicklung des
Ist-Aufkommens der Realsteuern seit 1992 auf seiner Homepage unter www.bundesfinanzministerium.de. | |
5. Veranlagungssteuer Die Verwaltungshoheit liegt im Grundsatz bei den Landesfinanzbehörden, vgl. Art. 108 Abs. 2 GG. Sie kann aber gem. Art. 108 Abs. 4 GG ganz oder teilweise auf die Gemeinden übertragen werden (s. z.B. § 5 Abs. 1 KAG Rheinland-Pfalz). Danach sind die Finanzämter zuständig für Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge und die Gemeinden für den "Rest".
Die GewSt wird durch Veranlagung durch GewSt-Bescheid jährlich festgesetzt. Vorauszahlungen sind zu leisten am: 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines Erhebungszeitraums (§§ 19, 20 GewStG).
Das GewStG ist ein Bundesgesetz im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung (Art. 105 Abs. 2 Alt. 2 GG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 GG).

