Steuerlexikon
Geldwäscheanzeige - Verdachtsanzeige
1. AllgemeinesDie Geldwäscheverdachtsanzeigen der Finanzbehörden
nach § 31b AO i.V.m. § 261 StGB werden auf bundeseinheitlichem Vordruck
erstellt. Er enthält Angaben zu den beteiligten Personen (Personalien) und
eine Beschreibung der verdächtigen Transaktionen. Kernpunkt der Anzeige ist
die Darstellung der Verdachtsgründe. Eine Weitergabe weiterer steuerlich
erheblicher Tatsachen verbietet die Wahrung des Steuergeheimnisses gem. §
30 AO. Dies umfasst insbesondere die Weitergabe von Steuerbescheiden
und/oder Außenprüfungs- oder strafrechtlichen Ermittlungsberichten.
Die Verdachtsanzeige unterliegt dem Zeichnungsrecht des
Sachgebietsleiters und wird an das für den Finanzamtsbereich zuständige
Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung weitergeleitet. Einige
Bundesländer haben in diesen Ämtern einen Ansprechpartner für Geldwäsche
eingerichtet. Hier wird lediglich die Rechtmäßigkeit der Weitergabe der
Informationen an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden geprüft. Ihnen
kommt neben einer Koordinierungsfunktion auch eine Filterfunktion zu - für
den Fall, dass gegen die betreffende Person oder den Personenkreis weitere
Anzeigen vorliegen. Die Finanzämter für Steuerstrafsachen entscheiden auch,
ob eine Verdachtsanzeige an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet
wird oder nicht.
Das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung leitet den gemeldeten
Geldwäscheverdachtsfall zum einen an die zuständige
Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft) und zum anderen in Kopie an
das Bundeskriminalamt (BKA) weiter. Beim BKA wurde hierfür eigens eine
Zentralstelle für Verdachtsanzeigen als Analyse- und Informationsstelle,
die sog. Financial Intelligence Unit – FIU, errichtet.
Die
Staatsanwaltschaft leitete die Geldwäscheverdachtsanzeige nach
Registrierung des Vorgangs weiter an das zuständige Landeskriminalamt, wo
zunächst unter Zuhilfenahme der internen und externen Wirtschafts-,
Polizei- und Zolldatenbanken die Verdachtsanzeige ausgewertet wird. Danach
wird die Entscheidung getroffen, ob weiter Ermittlungsschritte, wie die
Durchführung von operativen Maßnahmen (Überwachungen, Durchsuchungen etc.)
eingeleitet werden sollen.
Die zentralen Analyse- und
Informationsstelle beim Bundeskriminalamt (FIU) hat die Aufgabe, die
Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Länder - nach Sammlung und
Auswertung der übermittelten Verdachtsanzeigen sowie dem Abgleich mit
EDV-Datenbanken anderer Stellen ihres Zugriffsbereiches über die
Landesgrenzen hinaus - über erkennbar gewordene Zusammenhänge zu
informieren. In der FIU werden ferner Statistiken erstellt, die die
Grundlage für den jährlich veröffentlichten Bericht über den aktuellen
Stand der Geldwäschebekämpfung bilden. Der aktuelle Bericht ist auf dem
Internetauftritt des BKA unter http://www.bka.de veröffentlicht.
2.
Auswirkungen der Verdachtsanzeige auf das BesteuerungsverfahrenDie
Geldwäscheverdachtsanzeige nach § 31b AO i.V.m. § 261 StGB hat auf das
Besteuerungsverfahren keine Auswirkungen. Liegt ein anzeigepflichtiger
Geldwäscheverdachtsfall vor, so kann neben der Meldung nach § 31b AO der
Innendienst die Steuerfestsetzung wie gewohnt weiter führen und auch der
Außendienst seine Betriebsprüfung, Lohnsteueraußenprüfung oder
Umsatzsteuersonderprüfung zu Ende führen. Auch die Schätzung der
Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO bleibt weiterhin möglich. Es sollte
jedoch vom jeweiligen Amtsträger frühzeitig Kontakt mit dem Finanzamt für
Steuerstrafsachen und Steuerfahndung
aufgenommen werden.
Die Verdachtsanzeige nach § 31b AO setzt
keinen Anfangsverdacht i.S.d. § 397 AO i.V.m. §§ 152 Abs. 2, 160 StPO
voraus. Das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung stellen den
Informationsverbund zwischen Finanz- und Strafverfolgungsbehörden zeitnah
unter Beachtung des Steuergeheimnisses nach § 30 AO sicher.

