Steuerlexikon
Abgeordnetenbezüge
Die Bezüge von Abgeordneten, die ihnen aufgrund der Abgeordnetengesetze
gezahlt werden, gehören zu den sonstigen Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 4
EStG. Abgeordnete in diesem Sinne sind
Bundestagsabgeordnete
Landtagsabgeordnete
Abgeordnete des Europaparlaments.
Zu den
Abgeordnetenbezügen rechnen auch die Überbrückungsgelder, die beim
Ausscheiden aus dem Parlament gewährt werden.
Nicht unter § 22 Nr.
4 EStG fallen Kreistagsabgeordnete, Mitglieder kommunaler Vertretungen wie
Stadt- oder Gemeinderäte. Die Bezüge dieser Personen für die Ausübung ihrer
Ämter gehören zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr.
3 EStG, BFH, 08.10.2008 - VIII R 58/06, BStBl II 2009, 405).
Andere Leistungen, Bezüge und Gehälter,
die Abgeordnete erhalten, z.B. für ihre Tätigkeit innerhalb der Fraktion,
fallen nicht unter § 22 Nr. 4 EStG. Diese Einkünfte sind jeweils gesondert zu
beurteilen. Es kann sich dabei z.B. um Arbeitslohn oder Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit
handeln.
Abgeordnete erhalten regelmäßig eine steuerfreie
Aufwandsentschädigung sowie steuerfreie Tagungs- und Sitzungsgelder zur
Deckung der Kosten im Zusammenhang mit Ihrem Mandat. Im Gegenzug für die
Steuerbefreiung dieser Zahlungen können keine Aufwendungen als Werbungskosten abgesetzt werden (BFH,
29.03.1983 - VIII R 97/82, BStBl II 1983, 601). Abgeordnete können daher
auch nicht ihre Wahlkampfkosten absetzen. Soweit sie Beiträge an ihre
Partei und/oder Fraktion abführen müssen, liegen allenfalls Spenden (Parteispenden) vor, die als Sonderausgaben im Rahmen des § 10b EStG
absetzbar sind (BFH, 08.12.1987 - IX R 161/83, BStBl II 1988, 433).
Neben den Aufwandsentschädigungen bleiben bei Abgeordneten auch noch
die Zuschüsse zur Krankenversicherung und eventuelle
Nachversicherungsbeiträge zur Rentenversicherung steuerfrei. § 3 Nr. 62
EStG ist insoweit entsprechend anzuwenden.
| Praxistipp: | |
| Die steuerfreie Abgeordnetenpauschale verstößt nicht gegen das
Grundgesetz. Das BVerfG hat zwei Verfassungsbeschwerden von
steuerpflichtigen Arbeitnehmern nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG,
Beschluss vom 26.07.2010 - 2 BvR 2227/08 und 2 BvR 2228/08). Die Kläger
begehrten jeweils die pauschale Anerkennung von Berufsausgaben in Höhe von
einem Drittel der erzielten Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit, um
eine Gleichbehandlung mit den Abgeordneten des Deutschen Bundestages bzw.
des Landtages von Baden-Württemberg zu erreichen. Dem erteilten die
Verfassungsrichter eine Absage. Die Beschwerdeführer seien nicht in ihrem
Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG (allgemeiner Gleichheitssatz) verletzt. Es
ist nach Auffassung der Richter nicht grundsätzlich verfassungsrechtlich zu
beanstanden, dass Abgeordnete im Gegensatz zu anderen Steuerpflichtigen zur
Abgeltung der mandatsbezogenen Aufwendungen eine steuerfreie pauschalierte
Aufwandsentschädigung erhalten. Die darin liegende Ungleichbehandlung finde
ihre Rechtfertigung in der besonderen Stellung des Abgeordneten, der über
die Art und Weise der Wahrnehmung seines Mandats grundsätzlich frei und in
ausschließlicher Verantwortung gegenüber dem Wähler entscheidet. Dies
betrifft auch die Frage, welche Kosten er dabei auf sich nimmt. Deren
pauschale Erstattung soll Abgrenzungsschwierigkeiten vermeiden, die beim
Einzelnachweis mandatsbedingter Aufwendungen dadurch aufträten, dass die
Aufgaben eines Abgeordneten aufgrund der Besonderheiten des
Abgeordnetenstatus nicht in abschließender Form bestimmt werden könnten.
Die Abgeordnetenpauschale entspricht weniger einer Werbungskostenpauschale
als eher einem pauschalierten Auslagenersatz für Kosten, deren tatsächlicher
Anfall vermutet wird. | |
Die nach einer öffentlich-rechtlichen Satzung geleisteten pauschalen Reisekostenvergütungen an politische Mandatsträger können auch ohne Einzelnachweis nach § 3 Nr. 13 EStG steuerbefreit sein, sofern die Pauschale die tatsächlich entstandenen Reiseaufwendungen nicht ersichtlich übersteigt (BFH, 08.10.2008 - VIII R 58/06, BStBl II 2009, 405).

