Steuerlexikon
Familienleistungsausgleich
1. Allgemeines Die vom BVerfG geforderte steuerliche Freistellung
eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums eines Kindes wird
gem. § 31 EStG durch die alternative Inanspruchnahme eines für 2009
auf 3.864 EUR festgelegten Kinderfreibetrages gemäß § 32 EStG (bis 2008:
3.648 EUR) oder gemäß §§ 62 - 78 EStG durch die Auszahlung eines vom
Elterneinkommen unabhängigen Kindergeldes. Ab 2010 erhöht sich der Kinderfreibetrag auf 4.488 EUR.
In
den Jahren 2002 bis 2008 erhielten Eltern für das erste bis dritte Kind je
154 EUR und für das vierte und weitere Kinder 179 EUR monatlich. 2009bestand
Anspruch für das erste und zweite Kind auf 164 EUR, für das dritte Kind auf
170 EUR und für jedes weitere Kind auf 195 EUR. Für jedes Kind, für das im
Kalenderjahr 2009 mindestens für einen Kalendermonat ein Anspruch auf Kindergeld besteht, wird für das Kalenderjahr
2009 ein Einmalbetrag in Höhe von 100 EUR gezahlt. Ab 01.01.2010 erhöht
sich der Anspruch auf 184 EUR für das erste und zweite Kind, auf 190 EUR
für das dritte Kind und auf 215 EUR für das vierte und weitere Kinder.
Während Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz
(BKGG) eine Sozialleistung darstellt, wird Kindergeld im Rahmen des
Familienleistungsausgleichs im laufenden Jahr (§ 31 Satz 3 EStG) als
Steuervergütung gezahlt. Wird die gebotene Freistellung durch das Kindergeld nicht im vollen Umfang bewirkt,
ist bei der ESt-Veranlagung von Amts wegen
der Kinderfreibetrag abzuziehen (§ 31 Satz
4 EStG). Der Freibetrag von 2.160 EUR (bei Zusammenveranlagung) für den
Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes wird ab dem
01.01.2010 auf 2.520 EUR angehoben. Insgesamt werden somit die Freibeträge für jedes Kind für 2009 von 5.808
EUR auf 6.024 EUR und ab 2010 auf 7.008 EUR erhöht.
2.
Kernpunkte des Familienleistungsausgleichs Das Ziel der verstärkten
Familienförderung wird seit 1996 unter Aufgabe des dualen Systems von Kindergeld einschließlich Kindergeldzuschlag
und Kinderfreibetrag über ein "Wahlrecht"
zum direkten Erhalt des jeweiligen Kindergeldes oder durch eine steuerliche
Entlastung über die Gewährung eines Kinderfreibetrages erreicht (§ 31
EStG), wobei
die Festsetzung des Kindergeldes im Rahmen
des Familienleistungsausgleichs der Bundesfinanzverwaltung übertragen und
das Kindergeld im EStG geregelt wird,
der Kindbegriff des Einkommensteuer- und des
Kindergeldrechts übereinstimmt,
der Anspruch auf den Kinderfreibetrag und auch auf das Kindergeld bei Überschreitung des
Grenzbetrags entfällt.
beim Kinderfreibetrag das Monatsprinzip eingeführt
und das Kindergeld monatlich ausgezahlt
wird (§ 32 EStG und § 71 EStG),
auch bei
Nichtberücksichtigung des Kinderfreibetrages (also bei Erhalt des
Kindergeldes) für Zwecke der Zuschlagsteuern, z.B. der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer,
bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage stets ein fiktiver Kinderfreibetrag berücksichtigt wird
("Jahreskinderfreibetrag" für die Zuschlagsteuern unabhängig von der Dauer
des tatsächlichen Berücksichtigungszeitraums).
3.
Beteiligte Stellen Die Kindergeld-Festsetzung obliegt den
Familienkassen bei den Agenturen für Arbeit. Die Bundesagentur für Arbeit
stellt dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für diese Aufgaben ihre
Dienststellen zur Verfügung (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG). Diese
Familienkassen und die Familienkassen nach § 72 Abs. 1 und 2 EStG (KG
festsetzende und zahlende Stellen im Bereich des öffentlichen Dienstes)
gelten insoweit als Bundesfinanzbehörden und unterliegen der Fachaufsicht
des BZSt. Für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrages sind die
Finanzämter zuständig.

