Steuerlexikon
Fahrgemeinschaft
Mitglieder einer Fahrgemeinschaft können grundsätzlich für jeden Tag, an
dem sie ihre Arbeitsstätte aufsuchen, die Entfernungspauschale von 0,30 EUR für
jeden Entfernungskilometer geltend machen (§ 9 Abs. 2 EStG). Soweit die Entfernungspauschale für einzelne
Fahrgemeinschaftsmitglieder 4.500 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigt, ist
es unerheblich, ob und in welchem Umfang das jeweilige Mitglied die Fahrten
zur Arbeit mit einem eigenen Kfz absolviert.
Übersteigt die Entfernungspauschale 4.500 EUR, kann das
Mitglied einer Fahrgemeinschaft höhere Beträge nur absetzen, wenn es in
entsprechendem Umfang die Fahrten mit dem eigenen oder einem ihm zur
Nutzung überlassenen Fahrzeug zurücklegt.
| Beispiel: | |
| A, B und C sind Nachbarn und arbeiten in dem selben Betrieb. Sie
fahren in einer wechselseitigen Fahrgemeinschaft zu Ihrer 80 km entfernt
liegenden Arbeitsstätte. Jedes Mitglied kommt auf 80 Fahrten mit dem
eigenen Fahrzeug. Lösung: Die Entfernungspauschale für A, B und C beträgt jeweils (80 km x 0,30 EUR) = 24 EUR x 240 Arbeitstage = 5.760 EUR, höchstens jedoch 4.500 EUR. Da sich auf Grund der jeweils im eigenen Kfz zurückgelegten Strecken eine Pauschale von nur 24 EUR x 80 Arbeitstage = 1.920 EUR ergibt, bleibt es für alle drei Mitglieder beim Abzug der auf 4.500 EUR gedeckelten Entfernungspauschale | |
| Beispiel: | |
| Wie oben aber lediglich C fährt
mit dem eigenen Kfz. A und B sind nur Mitfahrer. Lösung: Für A und B bleibt es jeweils beim Abzug der gedeckelten Entfernungspauschale von 4.500 EUR. C kann, da er an 240 Tagen mit dem eigenen Kfz zur Arbeit fährt, die ungekürzte Entfernungspauschale von (80 km x 0,30 EUR) = 24 EUR x 240 Arbeitstage = 5.760 EUR absetzen. |
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| Beispiel: | |
| Bei einer aus
drei Arbeitnehmern bestehenden wechselseitigen Fahrgemeinschaft beträgt die
Entfernung zwischen Wohnung und
regelmäßiger Arbeitsstätte für jeden Arbeitnehmer 80 km. Bei tatsächlichen 210
Arbeitstagen benutzt jeder Arbeitnehmer
seinen eigenen Kraftwagen an 70 Tagen für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger
Arbeitsstätte. Die Entfernungspauschale ist für jeden Teilnehmer der Fahrgemeinschaft wie folgt zu ermitteln: Zunächst ist die Entfernungspauschale für die Fahrten und Tage zu ermitteln, an denen der Arbeitnehmer mitgenommen wurde: 140 Arbeitstage x 80 km x 0,30 EUR = 3.360 EUR Anschließend ist die Entfernungspauschale für die Fahrten und Tage zu ermitteln, an denen der Arbeitnehmer seinen eigenen Kraftwagen benutzt hat: 70 Arbeitstage x 80 km x 0,30 EUR = 1.680 EUR abziehbar (unbegrenzt) anzusetzende Entfernungspauschale = 5.040 EUR. | |
Das Entgelt, das die Mitfahrer zahlen, wird nicht von der Entfernungspauschale des "Fahrers" abgezogen.

