Steuerlexikon
Erbschaftsteuerreform - Nießbrauch
Wenn der Schenker sich oder seinem Ehegatten bei einer Vermögensübertragung
ein Nießbrauchsrecht vorbehalten hat, so wurde die Erbschaftsteuer bislang
ohne Berücksichtigung des Nießbrauchs festgesetzt, § 25 ErbStG a.F.
Allein der auf die Nießbrauchslast entfallende Teil der Erbschaftsteuer
wurde bis zum Erlöschen des Nießbrauchs zinslos gestundet. Wurde der
gestundete Teil der Erbschaftsteuer zum Barwert abgelöst (§ 12 Abs. 3
BewG), konnte so der wirtschaftliche Vorteil der zinslosen Stundung
realisiert werden.
Mit dem Erbschaftsteuerreformgesetz entfällt
diese vormalige Regelung des § 25 ErbStG a.F.. Somit kann der Kapitalwert
des Nießbrauchs nun in voller Höhe als Last und damit
erbschaftsteuermindernd abgezogen werden. Verzichtet der Schenker zu
Lebzeiten auf das Nießbrauchsrecht, führt dies zu einer Versteuerung zum
dann aktuellen Kapitalwert.

