Steuerlexikon
Elterngeld - Steuerklassenwechsel
Eltern müssen bedenken, dass der Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt des
Kindes hinsichtlich der Höhe des Elterngeldes eine Rolle spielt. Ein
frühzeitiger Steuerklassenwechsel bei Arbeitnehmern zugunsten des
Elternteils, der das Kind später betreuen soll, in die Steuerklasse III
bietet sich bei verheirateten, werdenden Eltern an, um die
Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Elterngeldes zu
beeinflussen.
Ehegatten, die beide Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
erzielen, haben das Wahlrecht folgender Konstellationen der
Lohnsteuerklassen:
1. Steuerklasse III/V, wenn die Einreihung in die
ungünstigere Steuerklasse V von beiden Ehegatten beantragt wird
2. beide
Ehegatten in Steuerklasse IV.
Eine gesetzliche Neuregelung zu den
Steuerklassenänderungen ist mit der Einführung des Elterngeldes nicht
eingetreten, sodass keine rückwirkende Änderung der Steuerklassen in Betracht kommt. § 39 Abs. 5
Satz 3 EStG regelt, dass Arbeitnehmerehegatten im Laufe des Kalenderjahres
grundsätzlich einmal, spätestens bis 30.11. eines Jahres beantragen können,
die Steuerklassen in andere in Betracht
kommende Steuerklassen zu ändern.
Das Finanzamt hat die Änderung mit Wirkung vom Beginn des auf die
Antragstellung folgenden Kalendermonats an vorzunehmen. In der Regel reicht
ein formloser Antrag.
Für die Wahl und den Wechsel der
Lohnsteuerklasse sind zunächst in Bezug auf die Festsetzung des
Elterngeldes die steuerrechtlichen Regelungen maßgeblich. Ein
Lohnsteuerklassenwechsel wird von den Elterngeld zahlenden Stellen für das Elterngeld anerkannt, wenn er nicht
rechtsmissbräuchlich erfolgt. Der steuerlich zulässige
Steuerklassenwechsel ist nach Hinweisen des
Bundesfamilienministeriums für das Elterngeld wegen Rechtsmissbrauchs
aber unbeachtlich, wenn er ausschließlich die Funktion hat, den
Anspruch auf Elterngeld zu erhöhen. Dies
sei etwa der Fall, wenn der wesentlich schlechter verdienende Elternteil
vor der Geburt in die (günstigere) Lohnsteuerklasse III wechselt, obwohl
dies ohne Berücksichtigung des Elterngelds für beide Ehegatten insgesamt
gesehen wirtschaftlich nachteilig wäre.
Die Sozialgerichte
Augsburg und Dortmund sowie nun auch das BSG sehen dagegen in einem
steuerlich zulässigen Steuerklassenwechsel keinen Missbrauch. Der
Gesetzgeber habe trotz Kenntnis der Wahlmöglichkeiten der Eltern im
Elterngeldgesetz keine Regelung zum Lohnsteuerklassenwechsel getroffen.
Deshalb dürften die das Elterngeld
feststellenden Behörden nicht über die Hintertür eine vom Gesetzgeber nicht
erfolgte, nachträgliche Einschränkung der Elterngeldhöhe vornehmen. Es
könne ferner den Elterngeldberechtigten nicht angelastet werden, wenn sie
im Vorfeld die Steuerklasse wechseln, um durch höheres Elterngeld einer drohenden
Steuermehrbelastung über den Progressionsvorbehalt zu begegnen (SG
Augsburg, 08.07.2008 - S 10 EG 15/08; SG Dortmund, 28.07.2008 - S 11 EG
8/07, S 11 EG 40/07, SG Augsburg, 22.07.2008 - S 10 EG 13/08, Az beim BSG:
B 10 EG 4/08 R sowie SG Augsburg, 22.07.2008 - S 10 EG 9/08, Az beim BSG: B
10 EG 3/08 R). Das BSG hat abschließend entschieden, dass der während der
Schwangerschaft veranlasste Wechsel der Lohnsteuerklasse bei der Bemessung
des Elterngeldes zu berücksichtigen ist. Elterngeld wird grundsätzlich nach dem
durchschnittlichen monatlichen Erwerbseinkommen des Berechtigten in den
letzten zwölf Monaten vor dem Monat der Geburt des Kindes berechnet. Dabei
sind u.a. die auf dieses Einkommen
entfallenden Steuern abzuziehen (BSG, 25.06.2009 - B 10 EG 3/08 R, B 10 EG
4/08 R).
| Praxistipp: | |
| Für einen
Steuerklassenwechsel sind ab 01.01.2011 die Finanzämter und nicht mehr die
Gemeinden zuständig. | |
| Beispiel: | |
| Ehemann EM und Ehefrau EF sind seit 2004 verheiratet.
Sie sind bei derselben Firma angestellt. EM und EF planen ab 2011
Nachwuchs. Die Gemeinde hat seit Jahren für EM/EF die Steuerklassen III/V ausgestellt. Den Anspruch
auf Elterngeld wird EF wahrnehmen. Am
31.01.2011 fordern EM und EF von ihrem Arbeitgeber die Lohnsteuerkarten an.
Am 02.02.2011 erhalten sie die Karten und legen sie dem Finanzamt mit dem
Antrag auf Steuerklassenwechsel vor. Das Finanzamt nimmt den beantragten
Steuerklassenwechsel ab 01.03.2011 vor. | |
Nicht missbräuchlich ist auf jeden Fall der Wechsel in die Steuerklasse IV, denn kein Ehepartner ist verpflichtet, die mit der Wahl der Steuerklasse V verbundenen - wenn auch nur vorübergehenden - Nachteile beim Lohnsteuerabzug zu übernehmen. Eltern sollten also frühzeitig zumindest die Steuerklassenkombination IV/IV wählen. Auch dürfte m.E. ohnehin nicht Missbrauch unterstellt werden können, wenn etwa bei Partnern einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft ein Kinderwunsch aufkommt, geheiratet wird und die (später betreuende) Ehefrau sich von vornherein die Steuerklasse III auf der Lohnsteuerkarte eintragen lässt.
Erzielt ein Elternteil nach der Geburt des Kindes z.B. wegen Arbeitslosigkeit keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn mehr, ist ausnahmsweise ein weiterer Steuerklassenwechsel möglich. Weitere Ausnahmefälle: Trennung der Ehegatten, Wiederaufnahme eines Arbeitsverhältnisses nach vorheriger Arbeitslosigkeit. Im Zuge der Einführung des Elterngeldes muss m. E. auch die Aufgabe der Erwerbstätigkeit aufgrund der Geburt eines Kindes unter Bezug von Elterngeld nach dem BEEG als Ausnahmefall für einen Steuerklassenwechsel angesehen werden. Zu empfehlen ist, dass nach der Geburt des Kindes der im Berufsleben stehende Elternteil (wieder) die Steuerklasse III erhält.
Auch für die Eintragung von Freibeträgen sind allein die steuerrechtlichen Regelungen maßgeblich. Sie tragen besonderen Belastungen des Steuerpflichtigen Rechnung, die dessen finanzielle Leistungsfähigkeit nachhaltig mindern. Die Eintragung eines Freibetrags kann (ebenfalls) die Bemessungsgrundlage für das Elterngeld anheben. Ein Freibetrag für Werbungskosten wird vom Finanzamt nur eingetragen, wenn die Gesamtwerbungskosten den Betrag von 1.520 EUR (920 EUR Arbeitnehmer-Pauschbetrag + Antragsgrenze 600 EUR) übersteigen.
| Praxistipp: | |
| Ehegatten ist zu empfehlen, die ihnen insgesamt zustehenden Freibeträge nur auf der Steuerkarte des
Ehegatten eintragen zu lassen, der später auch Elterngeld in Anspruch nehmen wird (§ 39a
Abs. 3 EStG). | |
| Beispiel: | |
| Der betreuende Elternteil fährt an 220 Arbeitstagen mit dem Pkw
zur Arbeit. Die Arbeitsstätte ist von der Wohnung 35 km entfernt. Es kann folgende Entfernungspauschale geltend gemacht werden:
35 km x 0,30 EUR x 220 Tage = 2.310 EUR. Die Eintragung eines Freibetrags
ist möglich. | |
| Praxistipp: | |
| Die Beeinflussung des Nettoeinkommens durch einen Freibetrag lohnt
sich mit Blick auf das Elterngeld nur,
wenn das Nettoeinkommen der letzten 12 Monate unter 2.686,56 EUR (= 1.800
EUR : 67 x 100) liegt. Ist das Nettoeinkommen ohnehin höher, hat der
betreuende Elternteil sowieso nur Anspruch auf den Höchstbetrag von 1.800
EUR. | |
Kein zweckentsprechender Gebrauch der steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten soll es aber sein, wenn die monatlichen Lohnsteuerabzüge - bei schon laufendem Bezug von Elterngeld - durch Streichung von Freibeträgen bewusst erhöht werden. Die Betroffenen werden dann ggf. so behandelt, als hätten sie von der steuerrechtlichen Gestaltungsoption keinen Gebrauch gemacht.

