Steuerlexikon
Einlagen - Abschreibung
Wird ein Wirtschaftsgut aus dem Privatvermögen in ein Betriebsvermögen
eingelegt, das zuvor zur Erzielung von Einkünften, z.B. aus Vermietung und
Verpachtung, genutzt worden ist und gem. § 7 ff EStG abgeschrieben wurde,
werden die Abschreibungen im Betriebsvermögen vom Restwert nach Abschreibung bemessen (§ 7 Abs. 1 S. 4 EStG).
Auf diese Weise soll eine sonst mögliche Doppelabschreibung vermieden
werden.
| Beispiel: | |
| A hat ein
Bürogebäude erworben und für 500.000 EUR renoviert. Nachdem das Gebäude
nach 5 Jahren zu 60 % abgeschrieben ist, legt er es zum Teilwert von rd. 700.000 EUR in sein
Betriebsvermögen ein. Die Einlage ist mit dem Teilwert zu bewerten. Eine Begrenzung in Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten greift nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG nur, wenn das eingelegte bebaute Grundstück innerhalb der letzten drei Jahre angeschafft oder hergestellt worden ist. Da die Frist im vorliegenden Beispiel verstrichen ist, konnte der Steuerpflichtige ohne zusätzliche neue Aufwendungen erneut Abschreibungspotenzial nutzbar machen. |
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Die Abschreibungen können gem. § 7 Abs. 1 Nr. 4 EStG jedoch nur von dem Restwert in Höhe von 200.000 EUR vorgenommen werden. Der übersteigende Betrag von 500.000 EUR (zum Teilwert) ist nicht abschreibungsfähig.

