Steuerlexikon
Einkünfte
Nach § 2 EStG unterliegen der Einkommensteuer ausschließlich die Erträge
aus folgenden 7 Einkunftsarten:
Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft (§ 13 EStG)
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb (§ 15 EStG)
Einkünfte aus
selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG)
Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG)
Einkünfte aus
Kapitalvermögen (§ 20 EStG)
Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung (§ 21 EStG)
sonstige Einkünfte (§ 22 EStG)
| Praxistipp: | |
| Die
Aufzählung dieser Einkunftsarten ist abschließend. Erträge aus Quellen,
die keiner der o.g. Einkunftsarten zugeordnet werden können, bleiben
steuerfrei. | |
Auch wenn der Begriff sonstige Einkünfte (§ 22 EStG) vordergründig wie eine Auffangvorschrift erscheint, um alle Vorgänge der Besteuerung zu unterwerfen, die von den übrigen Einkunftsarten nicht erfasst werden, regelt § 22 EStG nur die Steuerpflicht für einen kleinen Kreis von Einkünften, nämlich:
Renten, dauernde Lasten;
Unterhaltszahlungen des Ehegatten bei Realsplitting;
Spekulationseinkünfte;
Gelegenheitsgeschäfte über 256 EUR Gewinn (z.B. einmalige Vermittlungsleistungen).
Innerhalb der sieben Einkunftsarten ist zu unterscheiden zwischen:
Gewinneinkünften
Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
Überschusseinkünften
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG)
Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG)
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)
sonstige Einkünfte (§ 22 EStG)
Als Besteuerungsgrundlage unterliegt der Einkommensteuer bei den
Gewinneinkünften der Gewinn (§ 4 EStG)
Überschusseinkünften der Überschuss der Einnahmen (§ 8 EStG) über die Werbungskosten (§ 9 EStG)

