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Steuerlexikon

Einkünfte

Nach § 2 EStG unterliegen der Einkommensteuer ausschließlich die Erträge aus folgenden 7 Einkunftsarten:

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG)

Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG)

Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG)

Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG)

Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG)

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)

sonstige Einkünfte (§ 22 EStG)

Praxistipp:
Die Aufzählung dieser Einkunftsarten ist abschließend. Erträge aus Quellen, die keiner der o.g. Einkunftsarten zugeordnet werden können, bleiben steuerfrei.


Auch wenn der Begriff sonstige Einkünfte (§ 22 EStG) vordergründig wie eine Auffangvorschrift erscheint, um alle Vorgänge der Besteuerung zu unterwerfen, die von den übrigen Einkunftsarten nicht erfasst werden, regelt § 22 EStG nur die Steuerpflicht für einen kleinen Kreis von Einkünften, nämlich:

Renten, dauernde Lasten;

Unterhaltszahlungen des Ehegatten bei Realsplitting;

Spekulationseinkünfte;

Gelegenheitsgeschäfte über 256 EUR Gewinn (z.B. einmalige Vermittlungsleistungen).

Innerhalb der sieben Einkunftsarten ist zu unterscheiden zwischen:

Gewinneinkünften

Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Einkünfte aus selbstständiger Arbeit

Überschusseinkünften

Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG)

Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG)

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)

sonstige Einkünfte (§ 22 EStG)

Als Besteuerungsgrundlage unterliegt der Einkommensteuer bei den

Gewinneinkünften der Gewinn (§ 4 EStG)

Überschusseinkünften der Überschuss der Einnahmen (§ 8 EStG) über die Werbungskosten (§ 9 EStG)

Stuhlmüller & Partner Steuerberater- und Rechtsanwaltssozietät,
Hauptstraße 33, 70839 Gerlingen, Tel.:07156/436220

Partner: Paul Stuhlmüller Steuerberater / Lars Stuhlmüller Dipl. Betriebswirt (FH), Steuerberater / Daniel Pfofe Rechtsanwalt Steuerberater

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