Steuerlexikon
Einheitswert
Nach dem am 31.01.2007 veröffentlichten Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02) war die
vormalige Ausgestaltung des § 19 ErbStG nicht mit dem Grundgesetz
vereinbar. Das Erbschaftsteuerrecht war nach Ansicht des
Bundesverfassungsgerichts in seiner damaligen Form nicht mit dem
allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, da ein
einheitlicher Steuersatz auf unterschiedlich bewertete wirtschaftliche
Einheiten oder Wirtschaftsgüter (Betriebsvermögen, Grundvermögen, Anteilen
an Kapitalgesellschaften und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben)
angewendet wurde, vgl. auch Stichwort Erbschaftsteuer - Verfassungswidrigkeit.
Die Einheitswerte sind die Bemessungsgrundlage für eine Reihe von
Steuern. Um verschiedene Wertansätze bei den unterschiedlichen Steuerarten
zu vermeiden, wird in einem besonderen Feststellungsverfahren der für die
unterschiedlichen Steuerarten maßgebende Einheitswert festgestellt. Die
Einheitswerte werden bei folgenden Steuerarten benötigt:
Gewerbesteuer
Grundsteuer
Erbschaftsteuer
Schenkungsteuer
Einheitswerte werden für die verschiedenen wirtschaftlichen Einheiten des
Land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (= Land- und
forstwirtschaftlicher Betrieb), Grundvermögens (= Grundstück, Erbbaurecht)
und für Betriebsgrundstücke festgestellt. Die Feststellung der
Einheitswerte erfolgt grundsätzlich zu den Hauptfeststellungszeitpunkten.
Die Hauptfeststellungszeitpunkte für die Einheitswerte des
Betriebsvermögens sind alle sechs Jahre (vgl. § 21 BewG).
Veränderungen zwischen den Hauptfeststellungszeitpunkten können durch
Wertfortschreibungen berücksichtigt werden, wenn die Abweichungen die
Fortschreibungsgrenzen übersteigen. Die in Deutscher Mark ermittelten
Einheitswerte werden auf volle hundert Deutsche Mark nach unten abgerundet
und danach in Euro umgerechnet. Der umgerechnete Betrag wird auf volle Euro
abgerundet (vgl. § 30 BewG).
Wertfortschreibungen (§ 22
BewG)
Die Einheitswerte bleiben zwischen den
Hauptfeststellungszeitpunkten unverändert, wenn nicht folgende Grenzen
überschritten werden:
| a) | Abweichung nach oben mehr als 10 %, mindestens 5.000 DM
oder mehr als 100.000 DM |
| b) | Abweichung nach unten mehr als
10 %, mindestens 500 DM oder mehr als 5.000 DM |

