Steuerlexikon
Direktversicherung
1. Allgemeines Direktversicherungen sind Lebensversicherungen, die der Arbeitgeber
(Versicherungsnehmer) auf das Leben des Arbeitnehmers (Versicherten)
abschließt, bei denen aber im Versicherungsfall, z.B. bei Erreichen der
vereinbarten Altersgrenze oder bei Tod, die Versicherungsleistungen dem Arbeitnehmer bzw. seinen Hinterbliebenen
zustehen (§ 1b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG).
Als Direktversicherung
kommen folgende Vertragsarten in Betracht:
Risikolebensversicherungen (Versicherungsleistung nur bei Tod des
Arbeitnehmers),
Kapitallebensversicherungen
(Versicherungsleistung bei Ablauf der vereinbarten Laufzeit),
Rentenversicherungen (Versicherungsleistung in Form einer Rente bei Ablauf der vereinbarten
Laufzeit),
kombinierte Risiko- und
Kapitalversicherungen (Versicherungsleistung sowohl bei Tod als auch nach
Ablauf der Laufzeit),
Rentenversicherungen mit
Kapitalwahlrecht (bei Ablauf der vereinbarten Laufzeit kann als
Versicherungsleistung zwischen einer laufenden Rente oder einer einmaligen Kapitalzahlung
gewählt werden).
Kapitalversicherungen werden nur
anerkannt, wenn sie eine Laufzeit von mindestens 5 Jahren haben bzw. das
Kapitalwahlrecht frühestens nach fünf Jahren ausgeübt werden kann. Diese
Einschränkung gilt grundsätzlich auch, wenn die Versicherungsbeiträge
erhöht werden. Eine steuerliche Begünstigung ist nur möglich, wenn die
Restlaufzeit des Vertrages noch mindestens 5 Jahre beträgt.
2.
Weitere Besonderheiten Reine Unfall- und
Berufsunfähigkeitsversicherungen gehören nicht zu den
Direktversicherungen. Allerdings werden auch hier bestimmte kombinierte
Verträge begünstigt, z.B.
Unfall- und
Berufsunfähigkeitsversicherung mit Prämienrückgewähr (bei Ablauf der
vereinbarten Versicherungsdauer hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Rückzahlung
der Prämien),
Unfallzusatzversicherung in Kombination
mit einer Lebensversicherung (bei einem Unfall erhöht sich die
Versicherungsleistung),
Berufsunfähigkeitsversicherung
in Kombination mit einer Lebensversicherung (die Versicherungsleistung wird
außer bei Tod und Zeitablauf auch im Fall der Berufsunfähigkeit des
Arbeitnehmers fällig).
Grundsätzlich nicht als
Direktversicherung anerkannt werden solche Lebensversicherungen, bei denen das typische
Todesfallwagnis und - bereits bei Vertragsabschluss - das Rentenwagnis
ausgeschlossen worden sind (BFH, 09.11.1990 - VI R 164/86, BStBl II 1991,
189). Kapitallebensversicherungen mit steigender Todesfallleistung können
daher nur dann als Direktversicherung anerkannt werden, wenn der
Versicherungsschutz während der gesamten Vertragsdauer mindestens 50 % der
vereinbarten Kapitalleistung beträgt (R 40b.1 Abs. 2 Satz 3 LStR):
Abweichend von diesem Grundsatz werden Kapitallebensversicherungen, die vor
dem 01.08.1994 abgeschlossen wurden und bei denen zu Beginn der
Versicherung mindestens 10 % der Kapitalleistung auch für den Todesfall
vereinbart waren, als Direktversicherungen anerkannt (R 40b.1 Abs. 2 Satz 2
LStR).
3. Selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung als
Direktversicherung Voraussetzung für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr.
63 EStG ist, dass die Auszahlung der zugesagten Versorgungsleistung in Form
einer lebenslangen Rente oder eines
Auszahlungsplans mit anschließender lebenslanger Teilkapitalverrentung (§ 1
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes)
vorgesehen ist. Liegt diese Voraussetzung bei einer selbstständigen
Berufsunfähigkeitsversicherung vor, wird auch diese vom Anwendungsbereich
des § 3 Nr. 63 EStG erfasst.
lm Hinblick auf die entfallende
Versorgungsbedürftigkeit, z.B. für den Fall der Vollendung des 25.
Lebensjahres der Kinder, der Wiederheirat
der Witwe/des Witwers, des Endes der Erwerbsminderung durch Wegfall der
Voraussetzungen für den Bezug (insbesondere bei Verbesserung der
Gesundheitssituation oder Erreichen der Altersgrenze), wird es von der
Verwaltung nicht beanstandet, wenn eine Rente oder ein Auszahlungsplan zeitlich
befristet ist (BMF-Schreiben vom 31.03.2010 - IV C 3 -S 2222/09/10041 - IV
C 5 - S 2333/07/0003). Somit ist es unschädlich, wenn z.B. eine
Berufsunfähigkeitsrente lediglich bis zum Beginn des Bezugs einer
Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wird.
Eine laufende Verrechnung von Überschussanteilen steht der Steuerfreiheit
nach § 3 Nr. 63 EStG grundsätzlich nicht entgegen. Vor diesem Hintergrund
können die verzinslich angesammelten Überschüsse einer
Berufsunfähigkeitsversicherung auch am Ende der Laufzeit der Versicherung
oder nach Eintritt des Versicherungsfalls als einmalige Kapitalsumme
ausbezahlt werden. Eine unzulässige Beitragserstattung liegt nicht vor,
denn es wird praktisch nur eine Überzahlung (zu viel gezahlte
Risikoprämien) korrigiert. Die Auszahlung der Überschüsse unterliegt dann
der Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG (d.h. bei Anwendung von § 3 Nr. 63
EStG vollständige Besteuerung der Auszahlung nach § 22 Nr. 5 Satz 1
EStG).
4. Steuerliche Behandlung der Einzahlungen Die
Einzahlungen des Arbeitgebers/Arbeitnehmers in eine Direktversicherung sind
steuerlich im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung durch eine
Pauschalbesteuerung begünstigt, § 40b EStG. Dies betrifft jedoch nur Fälle,
in denen die Versicherungsverträge vor dem 31.12.2004 abgeschlossen
wurden.
Seit 2002 an hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf
Entgeltumwandlung bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der
gesetzlichen Rentenversicherung. Der Arbeitgeber muss sich mit dem Arbeitnehmer auf einen/mehrere
Durchführungsweg(e) einigen. Kommt es zu keiner Einigung, kann der Arbeitnehmer auf jeden Fall den Abschluss
einer Direktversicherung verlangen. Tarifvorbehalte sind zu beachten (§ 17
Abs. 3 BetrAVG).
Steuerlich flankiert wird der Anspruch des
Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung durch die Möglichkeit,
Beitragsleistungen aus einem ersten Dienstverhältnis gem. § 3 Nr. 63 EStG
an einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse bis zu 4 % der
Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung als steuerfrei zu
behandeln. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt 2006 und 2007 bei
63.000 EUR, 4 % = 2.520 EUR. 2008 beträgt die
Beitragsbemessungsgrenze 63.600 EUR, 4 % = 2.544 EUR. Für 2009
erhöht sich der Betrag auf 4 % von 64.800 EUR = 2.592 EUR und für
2010 und 2011 auf 4 % von 66.000 EUR = 2.640 EUR. Zusätzlich
können gem. § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG 1.800 EUR steuer-, aber nicht
beitragsfrei gehalten werden.
Ab 2005 können auch Einzahlungen in
eine Direktversicherung steuerfrei behandelt werden (§ 3 Nr. 63 EStG). Für
Neuverträge kommt die Lohnsteuerpauschalierung nicht mehr in Betracht
(s.o.).
Der Arbeitnehmer kann über
das Modell "Direktversicherung" an der "Riester"-Förderung
teilhaben. Aus individuell versteuerten Einzahlungen in die
Direktversicherung kann der Arbeitnehmer
die Zulage (Altersvorsorge - Zulage) oder
den Sonderausgabenabzug (Altersvorsorge -
Sonderausgabenabzug) erhalten, ohne einen Privatvertrag z.B. mit einem
Rentenversicherungsunternehmen abschließen zu müssen. Der Arbeitnehmer kann also zur Steuerpflicht optieren, um die Altersvorsorge-Zulage oder den Altersvorsorge-Sonderausgabenabzug zu
erhalten. Die späteren Leistungen aus der
Direktversicherung sind gem. § 22 Nr. 5 EStG voll als sonstige Einkünfte zu versteuern, soweit sie
auf gefördertem Kapital basieren, also nicht nur Besteuerung des
Ertragsanteils (Altersvorsorge -
Besteuerung). Nähere Einzelheiten vgl. a. Betriebliche Altersversorgung.
| Beispiel: | |
| Arbeitgeber A zahlt 2011 für seine Arbeitnehmer jährlich 7.000 EUR in eine
Direktversicherung ein. Von den 7.000 EUR kann der Betrag von 4.440 EUR von
A steuerfrei belassen werden (2.640 EUR zuzüglich 1.800 EUR). Der
Restbetrag von 2.560 EUR muss individuell nach der Lohnsteuerkarte besteuert werden. Dieser
Betrag reicht aus, um die "volle" Förderung über die Altersvorsorge - Zulage oder den
Sonderausgabenabzug zu erhalten. | |

