Steuerlexikon
Dauerwohnrecht
1. Begriff Ein Dauerwohnrecht ist ein dingliches Recht an einem
Grundstück. Es gibt dem Berechtigten das Recht, auf dem Grundstück in einem
hierauf errichteten oder zu errichtenden Gebäude eine bestimmte Wohnung zu bewohnen oder das Grundstück in
anderer Weise zu nutzen. Die Rechte des Eigentümers sind insoweit
ausgeschlossen.
Das Dauerwohnrecht kann auf einen außerhalb des
Gebäudes liegenden Teil des Grundstücks erstreckt werden, sofern die Wohnung wirtschaftlich die Hauptsache bleibt
(§ 31 Abs. 1 WEG).
2. Wirtschaftliches Eigentum Durch ein
dinglich begründetes Nutzungsrecht an der Wohnung wird in der Regel wirtschaftliches
Eigentum nicht vermittelt. Der Nutzungsberechtigte ist jedoch dann
wirtschaftlicher Eigentümer, wenn er auf einem fremden Grundstück mit
Zustimmung des Eigentümers für eigene Rechte eine Wohnung errichtet und aufgrund eindeutiger,
im Voraus getroffener und tatsächlich durchgeführter Vereinbarungen die
wirtschaftliche Verfügungsmacht und Sachherrschaft innehat, weil die Wohnung nach voraussichtlicher Dauer des
Nutzungsverhältnisses bei normalem der gewählten Gestaltung entsprechenden
Verlauf wirtschaftlich verbraucht ist (BFH, 24.06.2004 - III R 50/01, BStBl
II, 2005, 80).
Der Dauerwohnberechtigte ist nur dann als
wirtschaftlicher Eigentümer der Wohnung
anzusehen, wenn seine Rechte und Pflichten bei wirtschaftlicher
Betrachtungsweise den Rechten und Pflichten eines Eigentümers der Wohnung entsprechen und wenn er aufgrund des
Dauerwohnrechtsvertrags bei Beendigung des Dauerwohnrechts eine angemessene
Entschädigung erhält. Entspricht der Dauerwohnrechtsvertrag dem
Mustervertrag über die Bestellung eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts,
so kann ohne weitere Prüfung anerkannt werden, dass der
Dauerwohnberechtigte wirtschaftlicher Eigentümer der Wohnung ist (BMF, 21.12.2004 - IV C 3 - EZ
1010 - 43/04, Rz. 6 und 7, BStBl I 2005, 305).
3.
Eigenheimzulage, Eigenheimrente Eigenheimzulage
Ist der
Dauerwohnberechtigte wirtschaftlicher Eigentümer (siehe Abschnitt 2), ist
die Anschaffung oder Herstellung nach dem Eigenheimzulagegesetz begünstigt
(§ 2 EigZulG, siehe Eigenheimzulage - Wohneigentumsförderung).
Eigenheimrente
Die Anschaffung eines eigentumsähnlichen oder
lebenslangen Dauerwohnrechts nach § 33 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) steht
der Anschaffung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung gleich und ist daher nach dem
Eigenheimrentengesetz begünstigt (Altersvorsorge - Eigenheimrente), soweit
Vereinbarungen nach § 39 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) getroffen
werden (§ 92a Abs. 1 Satz 4 EStG i. d. F. des EigRentG).
Eine
Vereinbarung nach § 39 Wohnungseigentumsgesetz besteht darin, dass das
Dauerwohnrecht im Falle einer Zwangsversteigerung des Grundstücks auch dann
bestehen bleiben soll, wenn der Gläubiger einer dem Dauerwohnrecht im Range
vorgehenden oder gleichstehenden Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld oder
Reallast die Zwangsversteigerung in das Grundstück betreibt.

