Steuerlexikon
Beschuldigter
Im Steuerfestsetzungsverfahren ist gem. § 33 AO derjenige
Steuerpflichtiger,
der eine Steuer schuldet,
der für eine Steuer haftet,
der eine
Steuer für Rechnung eines Dritten
einzubehalten und abzuführen hat,
der eine
Steuererklärung abzugeben hat,
der Sicherheit zu
leisten hat,
der Bücher und Aufzeichnungen zu führen
hat oder
der andere ihm durch die Steuergesetze
auferlegte Verpflichtungen zu erfüllen hat.
Hiervon
ist im Steuerstrafverfahren der
Beschuldigte zu unterscheiden.
Mit Einleitung eines
Steuerstrafverfahrens besteht der Verdacht, dass der Steuerpflichtige Täter
oder Teilnehmer seiner eigenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit
oder der eines Dritten geworden sein könnte. Wichtigste praktische Steuerstraftat ist hierbei die
Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Die Besteuerungstatsachen bestimmen in
diesen Fällen maßgeblich die notwendige Steuerverkürzung als
Tatbestandsmerkmal des § 370 AO und den eingetretenen Steuerschaden als
Strafzumessungsfaktor i.S.d. § 46 StGB.
Konkretisiert sich der
Tatverdacht derart, dass zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Steuerstraftat vorliegen, so ist die
Staatsanwaltschaft gem. § 152 Abs. 2 StPO verpflichtet, ein
steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren einzuleiten. Im weiter
laufenden Besteuerungsverfahren bleibt der Steuerpflichtige steuerpflichtig
i.S.d. § 33 AO. Zugleich wird er im Steuerstrafverfahren einer Steuerstraftat i.S.d. § 369 AO beschuldigt
und ist damit Beschuldigter. Ausnahmefälle können dann vorliegen, wenn die
Steuerhinterziehung nicht in eigener Sache erfolgt ist.
Steuerpflichtigem und Beschuldigtem stehen gem. § 393 AO im
Besteuerungsverfahren und Strafverfahren eigene Rechte und Pflichten zu,
die sich nach den für das jeweiligen Verfahren geltenden Vorschriften
richten.

