Steuerlexikon
Besondere Veranlagung
Die besondere Veranlagung im Jahr der
Eheschließung gehört zu einer der Veranlagungsarten, zwischen denen
Ehegatten wählen dürfen. Die besondere Veranlagung kann nur in dem Jahr gewählt
werden, in dem die Ehe geschlossen wird. Bei der besonderen Veranlagung werden die Ehegatten so
behandelt, als wenn sie ledig wären. So wird also insbesondere der
Splittingtarif nicht angewendet.
| Praxistipp: | |
| Der Antrag auf besondere Veranlagung kann sich vor allem in folgenden
Fällen lohnen: | |
einer der Ehegatten hatte ohnehin Anspruch auf den Splittingtarif nach § 32a Abs. 6 EStG, z.B. weil sein bisheriger Ehegatte im Vorjahr gestorben ist;
die Ehegatten liegen mit ihren gemeinsamen Einkünften über den Einkünftegrenzen für die Gewährung der Wohneigentumsförderung nach § 10e EStG oder dem Eigenheimzulagengesetz. Liegt einer der Ehegatten unter der Einkünftegrenze für Alleinstehende, kann durch eine besondere Veranlagung die Förderung erhalten bleiben, wenn das Objekt diesem Ehegatten gehört.
Er führt vor allem dann zu Steuervorteilen, wenn beide Ehegatten annähernd gleichen Arbeitslohn beziehen.

