Steuerlexikon
Befreiende Lebensversicherung
Nach früherem Recht (bis 31.12.1967) konnten sich Arbeitnehmer von der
Rentenversicherungspflicht unter bestimmten Voraussetzungen befreien
lassen, wenn eine ausreichende Lebensversicherung bestand. Zuschüsse des
Arbeitgebers zu einer solchen Lebensversicherung sind nach § 3 Nr. 62 Satz
2 EStG steuerfrei; allerdings nur in der Höhe, wie sie auf Grund
gesetzlicher Verpflichtung geleistet werden. Solche Zuschüsse sind also bis
zur Höhe der weggefallenen Pflichtbeiträge des Arbeitgebers zur
Rentenversicherung steuerfrei.
Solchen Zuschüssen des Arbeitgebers
zu einer befreienden Lebensversicherung sind auch Zuschüsse des
Arbeitgebers zu den Beiträgen seines Arbeitnehmers für eine freiwillige
Rentenversicherung oder an eine öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder
Versorgungseinrichtung der Berufsgruppe (z.B. Apothekerversorgung,
Ärzteversorgung) gleichgestellt.
Ist der Arbeitnehmer jedoch nicht auf eigenen Antrag,
sondern kraft Gesetzes rentenversicherungsfrei, so sind Zuschüsse des
Arbeitgebers zu einer Lebensversicherung oder freiwilligen
Rentenversicherung nicht steuerfrei. Die Steuerfreiheit für Zuschüsse zu
einer befreienden Lebensversicherung endet auch dann, wenn nach Wegfall der
Entgeltfortzahlung (z.B. nach Ablauf von 6 Wochen) die Zuschüsse freiwillig
weitergezahlt werden. Siehe auch R 3.62 LStR.

