Steuerlexikon
4-III-Rechnung - Amtlicher Vordruck
1. Allgemeines Die Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG selbst
begründet unmittelbar keine Pflicht zur Aufzeichnung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben. Eine entsprechende Geld-
oder Kassenrechnung mit entsprechender Belegsammlung reicht hiernach
aus.
Die Verpflichtung zur Aufzeichnung kann sich bei der
Überschussrechnung jedoch aus weiteren gesetzlichen Bestimmungen
ergeben.
Aufzeichnung der geringwertigen
Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 Satz 4 EStG,
Aufzeichnung bei erhöhter AfA und Sonder-AfA nach § 7a Abs. 8 EStG,
Aufzeichnungen beim Lohnsteuerabzug nach § 41 EStG,
Aufzeichnungen nach § 22 UStG.
2. Amtlicher Vordruck ab 2005 Nach §§ 60 Abs. 4, 84 Abs. 3c EStDV
in der Fassung der Dreiundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung vom 29.12.2004 haben
Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch den Überschuss
der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln, für
Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2004 beginnen, ihrer
Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck beizufügen (BMF, 10.02.2005 - IV A 7 - S 1451 - 14/05). Damit ist
die bis zu diesem Zeitpunkt geltende Formfreiheit ab dem Jahr 2005
abgeschafft worden.
(Ursprünglich sollte der amtliche Vordruck
bereits für das Jahr 2004 eingeführt werden. Das hierfür erarbeitete
Formular wurde jedoch auf Grund seiner Kompliziertheit zurückgezogen.)
Liegen die Betriebseinnahmen für einen
Betrieb unter der Grenze von 17.500 EUR, wird es seitens der
Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn an Stelle des Vordrucks der
Steuererklärung eine formlose Gewinnermittlung beigefügt wird.
Ziel der Einführung eines Vordrucks für die 4-III-Rechnung ist es nach der Gesetzesbegründung,
durch die Standardisierung der Einnahmenüberschussrechnung einen Beitrag
zur Steuervereinfachung zu leisten, der dem Steuerpflichtigen nicht nur
die Erfüllung seiner Erklärungs- und Auskunftspflichten erleichtern,
sondern auch Nachfragen seitens der Finanzbehörde vermeiden soll.
Der Vordruck steht mit einer Berechnungsfunktion auch unter der
Internetadresse www.elster.de für eine elektronische Übermittlung der
Steuererklärung zur Verfügung.
Praxistipp:
Inzwischen hat die Finanzverwaltung die eigene Meinung
modifiziert. Die Finanzämter verlangen nicht zwingend die offizielle
Anlage EÜR für das Jahr 2005, wenn eine ordnungsgemäße
Steuererklärung abgegeben worden ist und nur die Analge EÜR fehlt (vgl.
Kurzinformation der OFD Münster vom 07.04.2006, Nr. 10/2006, DStR 2006,
758).
3. Amtlicher Vordruck ab
2006 Der Vordruck "Einnahmeüberschussrechnung - Anlage EÜR" für 2006
ist mit BMF-Schreiben (BMF, 21.09.2006 - IV A 7 - S 1451 - 46/06) bekannt
gegeben worden. Er ist auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums veröffentlicht.

