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Steuerlexikon

4-III-Rechnung - Amtlicher Vordruck

1. Allgemeines Die Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG selbst begründet unmittelbar keine Pflicht zur Aufzeichnung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben. Eine entsprechende Geld- oder Kassenrechnung mit entsprechender Belegsammlung reicht hiernach aus.

Die Verpflichtung zur Aufzeichnung kann sich bei der Überschussrechnung jedoch aus weiteren gesetzlichen Bestimmungen ergeben.

Aufzeichnung der geringwertigen Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 Satz 4 EStG,

Aufzeichnung bei erhöhter AfA und Sonder-AfA nach § 7a Abs. 8 EStG,

Aufzeichnungen beim Lohnsteuerabzug nach § 41 EStG,

Aufzeichnungen nach § 22 UStG.

2. Amtlicher Vordruck ab 2005 Nach §§ 60 Abs. 4, 84 Abs. 3c EStDV in der Fassung der Dreiundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung vom 29.12.2004 haben Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln, für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2004 beginnen, ihrer Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen (BMF, 10.02.2005 - IV A 7 - S 1451 - 14/05). Damit ist die bis zu diesem Zeitpunkt geltende Formfreiheit ab dem Jahr 2005 abgeschafft worden.

(Ursprünglich sollte der amtliche Vordruck bereits für das Jahr 2004 eingeführt werden. Das hierfür erarbeitete Formular wurde jedoch auf Grund seiner Kompliziertheit zurückgezogen.)

Liegen die Betriebseinnahmen für einen Betrieb unter der Grenze von 17.500 EUR, wird es seitens der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn an Stelle des Vordrucks der Steuererklärung eine formlose Gewinnermittlung beigefügt wird.

Ziel der Einführung eines Vordrucks für die 4-III-Rechnung ist es nach der Gesetzesbegründung, durch die Standardisierung der Einnahmenüberschussrechnung einen Beitrag zur Steuervereinfachung zu leisten, der dem Steuerpflichtigen nicht nur die Erfüllung seiner Erklärungs- und Auskunftspflichten erleichtern, sondern auch Nachfragen seitens der Finanzbehörde vermeiden soll.

Der Vordruck steht mit einer Berechnungsfunktion auch unter der Internetadresse www.elster.de für eine elektronische Übermittlung der Steuererklärung zur Verfügung.

Praxistipp: Inzwischen hat die Finanzverwaltung die eigene Meinung modifiziert. Die Finanzämter verlangen nicht zwingend die offizielle Anlage EÜR für das Jahr 2005, wenn eine ordnungsgemäße Steuererklärung abgegeben worden ist und nur die Analge EÜR fehlt (vgl. Kurzinformation der OFD Münster vom 07.04.2006, Nr. 10/2006, DStR 2006, 758).


3. Amtlicher Vordruck ab 2006 Der Vordruck "Einnahmeüberschussrechnung - Anlage EÜR" für 2006 ist mit BMF-Schreiben (BMF, 21.09.2006 - IV A 7 - S 1451 - 46/06) bekannt gegeben worden. Er ist auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums veröffentlicht.

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