Existenzgründungshandbuch
Ich-AG
1. Allgemein Seit dem 1. Januar 2003 gab es für Existenzgründer
gemäß § 421l SGB III die Möglichkeit, sich mit einer Ich-AG selbstständig
zu machen. Diese Form der Existenzgründung wurde in den Medien sehr stark
beworben. Tatsächlich waren die finanziellen staatlichen Zuschüsse sehr
gering, die Besonderheit der Ich-AG lag jedoch bei den geringeren
Zahlungen zur Sozialversicherung.
Voraussetzung der Gründung
einer Ich-AG war, dass mit der Existenzgründung die Arbeitslosigkeit
beendet wird. Bei der Ich-AG handelte es sich, anders als der Name
vermuten lässt, nicht um eine neue Gesellschaftsform!
Die
Förderung der Existenzgründung in der Form der Ich-AG ist zum
30. Juni 2006 ausgelaufen. Bis zu diesem Datum bewilligte Förderungen
werden weitergewährt.
Seit dem 1. August 2006 werden Existenzgründer
mit dem Gründungszuschuss gefördert.
Im Folgenden wird die bis
zum 30. Juni 2006 bestehende Rechtslage der Ich-AG dargestellt:
2. Voraussetzungen der Förderung Voraussetzungen des
Zuschusses waren:
Der Arbeitnehmer hatte in einem
engen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit
Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III (Arbeitsförderung)
bezogen; d.h. Arbeitslosengeld u.ä., oder
eine
Beschäftigung ausgeübt, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder
Strukturanpassungsmaßnahme gefördert wurde.
Es war nicht zu erwarten, dass der Existenzgründer ein
Arbeitseinkommen von mehr als 25.000,00 EUR erzielen würde.
Der Existenzgründer hatte in den letzten 24 Monaten nicht bereits ein
Überbrückungsgeld oder eine sonstige Förderung einer Existenzgründung der
Bundesagentur für Arbeit (Zuschüsse der Bundesagentur für Arbeit)
erhalten.
Überschritt der Existenzgründer entgegen
der Erwartung die Einkommensgrenze von 25.000,00 EUR, so entfiel der
Anspruch für die Zukunft. Die im Jahr der Einkommensüberschreitung
gezahlten Zuschüsse waren jedoch nicht mehr zurückzuzahlen.
Übte
der Existenzgründer neben seiner selbstständigen Tätigkeit in der Form der
Ich-AG eine Nebentätigkeit aus, so war das zulässig. Dies konnte auch eine
abhängige Beschäftigung sein, sofern es sich um eine Nebentätigkeit
handelte. Die dabei erzielten Einkommen wurden zusammengerechnet und die
Förderung erlosch, sobald in Arbeitseinkommen von mehr als 25.000,00 EUR
erzielen wurde.
Die Vorschriften zur Annahme einer Scheinselbstständigkeit wurden durch die
Ich-AG nicht außer Kraft gesetzt, d.h. wenn es sich bei der
Existenzgründung tatsächlich um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis in
der Form der selbstständigen Tätigkeit handelte, entfiel die Förderung.
3. Höhe der finanziellen Förderung Der Zuschuss wurde für die
Dauer von drei Jahren gezahlt und im Voraus für jeweils längstens ein Jahr
bewilligt. Das Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen wurde jährlich
überprüft. Bei Überschreiten der Einkommensgrenze wurde der Zuschuss für
das kommende Jahr nicht mehr gewährt. Gezahlte Zuschüsse waren aber nicht
zurückzuzahlen.
Die Höhe des gezahlten Zuschusses war wie folgt
gestaffelt:
Im ersten Jahr erhielt der Existenzgründer
monatlich einen Zuschuss von 600,00 EUR,
im zweiten
Jahr 360,00 EUR monatlich und
im dritten Jahr 240,00
EUR monatlich.
4. Existenzgründung Eines der
Ziele des Gesetzgebers zur Entwicklung der Ich-AG war die Unterstützung der
Gründung von kostengünstigen Dienstleistungsunternehmen. Dies ist aber
keine Bedingung der Förderung. Grundsätzlich konnte mit der Ich-AG jede
Form der Selbstständigkeit begründet werden, sofern die der Tätigkeit
zugrunde liegenden Voraussetzungen gegeben waren.
Die
Existenzgründung mit einer Ich-AG unterlag denselben Anforderungen wie
eine sonstige Existenzgründung auch, d.h. zum Beispiel bei einer
Selbstständigkeit im handwerklichen Bereich musste ggf. zuvor die
Meisterprüfung abgelegt worden sein.
Daneben sollte auch die
Existenzgründung mit der Ich-AG sorgfältig geplant sein.
Im
Unterschied zur Förderung durch das Überbrückungsgeld brauchte der
Existenzgründer gegenüber der Agentur für Arbeit nicht die Tragfähigkeit
der wirtschaftlichen Existenz durch die Bescheinigung einer fachkundigen
Stelle nachzuweisen.
5. Steuern Die Zuschüsse selbst,
nicht das mit der Selbstständigkeit erzielte Einkommen, waren steuerfrei
und standen auch nicht unter dem Progressionsvorbehalt, wie es etwa bei
dem Bezug von Arbeitslosengeld und dem Überbrückungsgeld der Fall war.
Auch die Umsatzgrenze des § 19 Abs. 1 UStG von bislang 16.620 EUR
wurde ab 1. Januar 2003 auf 17.500 EUR angehoben. Für Wirtschaftsjahre,
die nach dem 31. Dezember 2003 beginnen, war der Steuererklärung eine
Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen (§ 60
Abs. 4 EStDV).
6. Sozialversicherung Große Vorteile
bietet die Existenzgründung als Ich-AG bei den Beiträgen zur
Sozialversicherung.
Rentenversicherung: Der Existenzgründer
war während der Bezugsdauer des Zuschusses beitragspflichtig hinsichtlich
der Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen. Es war jedoch nur ein
reduzierter Beitrag in Höhe von 235,00 EUR (Westdeutschland) und 198,00
EUR (Ostdeutschland) zu zahlen. Auf Antrag konnte der Existenzgründer auch
einen seinem Einkommen entsprechenden Beitrag zahlen.
Krankenversicherung:
Die Beitragshöhe richtete sich grundsätzlich nach den tatsächlichen
Einnahmen, wobei der Existenzgründungszuschuss selbst nicht als Einnahme
zählte.
Jedoch war ein Mindestbeitrag zu zahlen, der
sich nach einem fiktiven Mindesteinkommen in Höhe von 1.207,50 EUR im Jahr
2005 berechnete. Danach hatte der Existenzgründer z.B. bei einem
Beitragssatz der Krankenkasse von 14 % einen monatlichen Beitrag in Höhe
von 170,00 EUR zu zahlen, auch wenn sein tatsächliches Einkommen unter dem
Mindesteinkommen lag.
Pflegeversicherung:
Auch hier
konnte der Existenzgründer ggf. nur gemäß § 240 SGB V den Mindestbeitrag
in Höhe von ca. 20,00 EUR zahlen.
7. Scheitern der
Existenzgründung als Ich-AG Ansprüche des Existenzgründers auf
Arbeitslosengeld, die dieser wegen der Existenzgründung nicht
weiter in Anspruch nahm, konnten nach der Aufgabe der Existenzgründung
weiterverfolgt werden. Sie verfallen gemäß § 147 SGB III erst, wenn die
letzte Arbeitslosenmeldung länger als vier Jahre zurücklag.
Ansprüche des Existenzgründers auf Arbeitslosenhilfe, die dieser
wegen der Existenzgründung nicht weiter in Anspruch nahm, können nach der
Aufgabe der Existenzgründung weiterverfolgt werden. Sie verfielen gemäß §
196 SGB III erst drei Jahre nach dem letzten Bezugstag.

