Existenzgründungshandbuch
Gewinn- und Verlustrechnung
1. AllgemeinDie Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) ist
Bestandteil des Jahresabschlusses und als solche eine Gegenüberstellung der
Aufwendungen und Erträge des Unternehmens am Ende des Geschäftsjahres. Der
Saldo zwischen Erträgen und Aufwendungen zeigt den Jahreserfolg (Gewinn
oder Verlust) des Unternehmens an, es wird daher bei der Gewinn- und
Verlustrechnung auch von der Erfolgsrechnung gesprochen.
Die
Gewinn- und Verlustrechnung liefert eine detaillierte Unterteilung des
Jahresüberschusses oder -fehlbetrages in die Ertrags- und Aufwandsdaten,
wodurch ein Außenstehender erst einen Einblick in die Ertragslage des
Unternehmens gewinnt.
2. Gliederung Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften
gibt es keine detaillierten Vorschriften für die Erstellung der Gewinn- und
Verlustrechnung; es müssen lediglich die Grundsätze ordnungsmäßiger
Bilanzierung (Ordnungsmäßigkeit der Bilanzierung) eingehalten werden.
Bei Kapitalgesellschaften hat die Gliederung der Gewinn- und
Verlustrechnung in Staffelform zu erfolgen (§ 275 HGB). Sachlich
zusammengehörende Aufwands- und Ertragspositionen können dabei
zusammengefasst und die entsprechenden Zwischensummen z.B. als
Betriebsergebnis, Finanzergebnis, Geschäftsergebnis oder außerordentliches
Ergebnis ausgewiesen werden.
Es kann zwischen zwei
Gliederungsschemata gewählt werden (§ 275 Abs. 1 HGB):
dem Gesamtkostenverfahren (Umsatzerlöse werden den Aufwendungen
gegenübergestellt, gegliedert nach Aufwandsarten) und
dem Umsatzkostenverfahren (Umsatzerlöse werden den
Herstellungskosten/Umsatzaufwendungen gegenübergestellt, gegliedert nach
Funktionsbereichen).
Die Wahl des Gliederungsschemas
stellt für das Unternehmen eine strategische Entscheidung dar. Dabei sind
die wesentlichen Unterschiede der beiden Verfahren zu berücksichtigen:
Die GuV nach dem Gesamtkostenverfahren kann aus der
Finanzbuchhaltung (Kontenpläne) abgeleitet werden und ist daher leichter zu
handhaben.
Die GuV nach dem Umsatzkostenverfahren setzt
voraus, dass eine Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung zur Verfügung
steht, um die Aufwandsarten den entsprechenden Funktionsbereichen
(Herstellung, Vertrieb, allgemeine Verwaltung, Forschung und Entwicklung)
zuordnen zu können. Diese Betriebsabrechnung ist jedoch nach anderen
Gesetzmäßigkeiten aufgestellt als die Gewinn- und Verlustrechnung, woraus
in der Praxis zahlreiche Probleme erwachsen können. International
operierende Kapitalgesellschaften entscheiden sich dennoch meist für das
Umsatzkostenverfahren, weil es beispielsweise in angloamerikanischen
Unternehmen nahezu ausnahmslos angewandt wird.
3.
Allgemeine Grundsätze der GliederungsverfahrenBei beiden
Gliederungsverfahren sind allgemeine Grundsätze zu beachten:
Zu jeder Position der Gewinn- und Verlustrechnung sind die
Vorjahreszahlen anzugeben (§ 265 Abs. 2 HGB).
Leerpositionen brauchen nicht ausgewiesen zu werden, wenn auch im Vorjahr
unter diesem Posten keine Beträge ausgewiesen wurden (§ 265 Abs. 8
HGB).
Beide Gliederungsschemata verlangen die
Einhaltung des Bruttoprinzips. Ertrags- und Aufwandsteile sind einzeln und
in voller Höhe anzugeben und dürfen nicht saldiert werden (§ 246 Abs. 2
HGB).

