Existenzgründungshandbuch
Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer und bildet in den meisten
Gemeinden die wichtigste Einnahmequelle. Rechtsgrundlagen sind u.a.
das Gewerbesteuergesetz und die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung.
Nach dem Gewerbesteuergesetz werden zwei Formen von Gewerbebetrieben
unterschieden:
stehende Gewerbe
Reisegewerbe
Alle Gewerbebetriebe unterliegen
der Gewerbesteuer. Ausnahmen bestehen nur für die in § 3 GewStG
aufgeführten Unternehmen, von denen Existenzgründungen in den meisten
Fällen jedoch nicht betroffen sein dürften. Kapitalgesellschaften (GmbH, AG usw.) gelten mit ihrer gesamten
Tätigkeit als Gewerbebetrieb. Nicht unter die Gewerbesteuerpflicht fallen
Freiberufler (z.B. Rechtsanwälte, Architekten, Steuerberater u.Ä.), es sei
denn, sie führen ihre Tätigkeit in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft
aus. Besteuert wird der im Unternehmen erwirtschaftete Ertrag.
Die
Gewerbesteuer wird von der für den Betriebssitz zuständigen Gemeinde
erhoben, wobei die Höhe der Gewerbesteuer zwischen den einzelnen Gemeinden
differenziert. Für die Erhebung erlässt das Finanzamt einen Gewerbesteuermessbescheid, der
automatisch der Gemeinde zugestellt wird. Die Gemeinde erlässt dann auf der
Grundlage des Gewerbesteuermessbescheides den Gewerbesteuerbescheid, in dem
sie den für die zuständige Gemeinde gültigen Hebesatz auf den Messbetrag
anwendet. Die Hebesätze variieren in den verschiedenen Bundesländern,
sodass hier durchaus auch standortpolitische Kriterien eine Rolle spielen
könnten.
Die Gewerbesteuer wird von der jeweiligen Gemeinde durch
einen Steuerbescheid festgesetzt, nach dem die Finanzbehörde den
Erhebungszeitraum ermittelt hat. Die Gewerbesteuer entsteht mit dem Ablauf
des Erhebungszeitraums. Sie ist gemäß § 19 GewStG jeweis zum 15. Februar,
15. Mai, 15. August und 15. November als Vorauszahlung zu leisten. Die Höhe
der Vorauszahlung bestimmt sich wie auch bei der Vorauszahlung der Einkommensteuer nach dem letzten
Gewerbesteuerbescheid. Ist daher anzunehmen, dass der im laufenden
Geschäftsjahr zu erzielende Gewinn niedriger ausfallen wird, so kann der
Gewerbetreibende einen Antrag auf Herabsetzung der
Gewerbesteuervorauszahlungen stellen.
Besteuerungsgrundlage
ist der Gewerbeertrag. Dieser wird ermittelt, indem der erzielte Gewinn um
die in § 9 GewStG aufgeführten Positionen zu kürzen ist und die in § 8
GewStG aufgeführten Positionen hinzuzurechnen sind. Für natürliche Personen
und für Personengesellschaften besteht gemäß § 11 GewStG ein Freibetrag in
Höhe von 24.500,00 EUR.
Die Steuerpflicht beginnt mit dem
Zeitpunkt, in dem alle Voraussetzungen für den Beginn der Gewerbetätigkeit
erfüllt sind. Sie endet mit der Einstellung des Betriebes.

