Existenzgründungshandbuch
Arbeitsrechtliche Grundlagen
Viele Existenzgründungen benötigen schon zu Beginn der Selbstständigkeit
die Hilfe von Mitarbeitern. Dies erfordert ein Umdenken von dem
Existenzgründer, der vielfach zuvor als Arbeitnehmer die "andere Seite" des
Arbeitsverhältnisses erlebt hat.
Ziel der folgenden
Fachbeiträge ist es, einen Überblick über die mit der Einstellung von
Arbeitnehmern verbundenen Rechte und Pflichten des Arbeitgebers zu geben.
Insbesondere bei dem Abschluss des Arbeitsvertrages sowie bei der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden von Arbeitgebern viele Fehler
begangen, die dann teuer bezahlt werden müssen. Es empfiehlt sich bei der
arbeitsvertraglichen Gestaltung sowie vor dem Ausspruch einer Kündigung
ggf. einen arbeitsrechtlich spezialisierten Rechtsanwalt zu Rate zu
ziehen.
Das Arbeitsrecht ist nicht zusammenhängend geregelt. Die
gesetzlichen Rechtsgrundlagen befinden sich in den verschiedensten
Einzelgesetzen. Zudem wird das Arbeitsrecht stark durch die
höchstrichterliche Rechtsprechung beeinflusst, die eigene verbindliche
Anspruchsgrundlagen geschaffen hat. Neben dem Arbeitsvertrag kommt noch der Tarifvertrag als
Anspruchsgrundlage in Betracht.
Rechtsgrundlagen des
Arbeitsrechts sind daher im Wesentlichen:
die
arbeitsrechtlichen Gesetze und Verordnungen
Tarifverträge
der Arbeitsvertrag
die
höchstrichterliche Rechtsprechung
betriebliche
Übungen
Tarifverträge sind nur dann für die
Arbeitsvertragsparteien verbindlich, wenn sowohl der Arbeitgeber in dem
entsprechenden Arbeitgeberverband als auch der Arbeitnehmer in der
entsprechenden Gewerkschaft ist oder der Tarifvertrag für
allgemeinverbindlich erklärt wurde. Etwas anderes gilt nur, wenn die
Geltung des Tarifvertrages in dem Arbeitsvertrag vereinbart wurde oder der
Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wurde. Sie sollten vor dem
Abschluss eines Arbeitsvertrages eine eventuelle Allgemeinverbindlichkeit
des auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrages durch einen Anruf
bei der jeweiligen Gewerkschaft oder dem Arbeitgeberverband etc. prüfen
lassen.
Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige
Wiederholung (mindestens drei Mal) bestimmter Verhaltensweisen des
Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können,
ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt
werden.
Aus diesem als Vertragsangebot zu wertenden Verhalten des
Arbeitgebers, das von den Arbeitnehmern in der Regel stillschweigend
angenommen wird, erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen
Leistungen. Entscheidend für die Entstehung eines Anspruchs ist nicht der
Verpflichtungswille, sondern wie der Erklärungsempfänger die Erklärung oder
das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung
aller Begleitumstände verstehen musste und durfte. Inhalt einer
betrieblichen Übung kann jeder Gegenstand sein, der arbeitsvertraglich
geregelt werden kann (BAG 13.06.2007 - 5 AZR 849/06).
Der
Arbeitgeber kann die Bindung ausschließen, indem er bei jeder
Leistungsgewährung (schriftlich) auf die Freiwilligkeit hinweist bzw. die
Leistung unter Widerrufsvorbehalt stellt. Die Bindung ist auch
ausgeschlossen, wenn es für den Arbeitnehmer klar erkennbar ist, dass der
Arbeitgeber sich nicht binden will, z.B. bei einem sich in wirtschaftlichen
Schwierigkeiten befindlichen Betrieb.
Rechtsgrundlage des
Arbeitsvertrages ist das Bürgerliche Gesetzbuch, in dessen Struktur der Arbeitsvertrag wie folgt eingegliedert ist:
Allgemeiner Teil
Allgemeines
Vertragsrecht
Recht der besonderen Vertragarten:
Kaufvertrag
Werkvertrag
Mietvertrag
Dienstvertrag:
Unterform: Arbeitsvertrag
Familienrecht
Erbrecht
Der Arbeitnehmer schuldet grundsätzlich nur eine Arbeitsleistung von
"mittlerer Art und Güte". Besonders leistungswillige oder leistungsfähige
Mitarbeiter können daher arbeitsrechtlich nicht als Vergleichsmaßstab
herangezogen werden.
Über allen gesetzlichen Ansprüchen stehen die
Pflichten der Arbeitsvertragsparteien: Der Arbeitgeber hat gegenüber dem
Arbeitnehmer eine Fürsorgepflicht. Diese verpflichtet ihn als
allgemeinen Grundsatz, unter Wahrung der Interessen des Betriebes den
Arbeitnehmer zu schützen. Die Fürsorgepflicht korrespondiert mit der
Treuepflicht des Arbeitnehmers, nach der dieser wiederum
verpflichtet ist, alles zu unterlassen, was seinem Arbeitgeber schaden
würde, z.B. in der Öffentlichkeit nachteilig über ihn zu reden.

