Existenzgründungshandbuch
Generalvertretung
1. Allgemein Eine weitere Form der Selbstständigkeit ist die
Generalvertretung/Generalagentur. Ein Generalvertreter ist ein
Kaufmann, der aufgrund eines Vertrages im eigenen Namen und für eigene
Rechnung mit einer Verpflichtung zur Absatzförderung den Vertrieb
bestimmter Produkte übernommen hat.
Versicherungsgeneralvertreter übernehmen oder bauen eine Haupt- oder
Generalvertretung einer Versicherungsgesellschaft auf und leiten diese
selbstständig und eigenverantwortlich.
Generalvertreter werden
auch als Eigenhändler, Vertragshändler oder Fachhändler bezeichnet. Die in
der Praxis bekannteste Form ist neben der Versicherungsbranche der
Automobil-Vertragshändler.
Der Generalvertreter ist in das
Vertriebsnetz des Unternehmers eingegliedert. Er schließt mit dem
Unternehmer einen Rahmenvertrag, der die gegenseitigen Rechte und Pflichten
regelt. Das Recht des Generalvertreters ist - mit Ausnahme der
Automobilbranche - gesetzlich nicht gesondert geregelt, das Berufsbild hat
sich nach den Erfordernissen der Wirtschaft gebildet.
Die
Vergütung besteht im Wesentlichen aus der Handelsspanne des Verkaufs der
Produkte.
2. Beendigung des Vertrages Die Grundsätze des
Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters bei Vertragsbeendigung
gemäß § 89b HGB werden von der Rechtsprechung auf die Beendigung des
Vertragshändlervertrages entsprechend angewendet, wenn die
Einbindung des Vertragshändlers der des Handelsvertreters entspricht und er
verpflichtet ist, bei Vertragsende dem Unternehmer den Kundenstamm zu
überlassen.
Die Ablehnung eines neuen Vertragsangebots des
Unternehmers durch den Vertragshändler nach dem Ausspruch einer
Änderungskündigung ist jedoch nach der Entscheidung BGH, 28.02.2007 - VIII
ZR 30/06 nicht mit einer zum Ausschluss des Ausgleichsanspruchs führenden
Eigenkündigung des Vertragshändlers gemäß § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB
vergleichbar. Die Gründe, die den Unternehmer zur Änderungskündigung
veranlasst haben sowie die Zumutbarkeit des neuen Vertragsangebots für den
Vertragshändler können im Rahmen der allgemeinen Billigkeitsprüfung nach §
89b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 HGB berücksichtigt werden.
Die
Rechtsprechung hat bisher auch die den Handelsvertreter betreffenden §§ 86
, 88, 89, 89a HGB in analoger Weise auch für das Vertragshändlerrecht für
anwendbar erklärt.
Danach gelten die Kündigungsfristen des
Handelsvertretervertrages analog, sofern die Parteien individualvertraglich
nichts anderes vereinbart haben.
Kommt es zur Kündigung durch den
Hersteller bevor die von dem Vertragshändler getätigten Investitionen
amortisiert sind, hat die Rechtsprechung bisher einen Schadenersatzanspruch
des Vertragshändlers wegen dieser noch nicht amortisierten Investitionen
abgelehnt. Gewährt werden jedoch vielfach Schadenersatzansprüche wegen der
Vertragsverletzung.

