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Existenzgründungshandbuch

Arbeitslosenversicherung

1. Einführung Grundsätzlich besteht für einen Unternehmer im Falle der Insolvenz des Betriebes keine soziale Absicherung. Davon bestehen zwei Ausnahmen:

Wenn der Existenzgründer vor dem Beginn der selbstständigen Tätigkeit bereits Ansprüche auf Arbeitslosengeld erworben haben, bleiben diese gemäß § 147 SGB III innerhalb einer Frist von vier Jahren noch bestehen. Die Frist beginnt mit dem Entstehen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld.
Für nähere Auskünfte steht Ihnen die örtliche Agentur für Arbeit zur Verfügung.

Seit dem 01.02.2006 besteht die Möglichkeit, sich bei Vorliegen der Voraussetzungen auch als Selbstständiger durch eine freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung gegen Arbeitslosigkeit zu versichern. Rechtsgrundlage ist § 28a SGB III.

2. Anspruchsberechtigte Die freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung nutzen können folgende Personenkreise:

Selbstständig Tätige, die mindestens 15 Stunden in der Woche tätig sind,

Pflegende Angehörige, die einen Angehörigen der Pflegestufen I - III mindestens 14 Stunden in der Woche pflegen,

Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung außerhalb der EU oder in den ihr assoziierten Staaten ausüben (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) ausüben.

3. Voraussetzungen Voraussetzungen der Versicherungsmöglichkeit für Selbstständige sind:

Der Antragsteller hat in den letzten 24 Monaten vor der Aufnahme der Tätigkeit mindestens 12 Monate in einem versicherungspflichtigen Verhältnis nach dem SGB III gestanden oder Entgeltersatzleistungen (Arbeitslosengeld) bezogen.

Die 24 Monate müssen nicht in einem zusammenhängenden Zeitraum vorliegen. Zudem ist die Dauer des Bezugs der Entgeltersatzleistung unerheblich.

Die Selbstständigkeit muss innerhalb von einem Monat nach dem Ende der Entgeltersatzleistung bzw. der versicherungspflichtigen Beschäftigung aufgenommen worden sein.

Es darf keine andere Versicherungspflicht bestehen, z.B. Bezug des Krankengeldes.

4. Beginn des Versicherungsverhältnisses Das Versicherungsverhältnis beginnt gemäß § 28a Abs. 2 SGB III mit dem Tag des Antragseingangs, frühestens jedoch mit dem Vorliegen der Versicherungsvoraussetzungen.

5. Antragstellung Der Antrag muss gemäß § 28a Abs. 1 Satz 3 SGB III innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung, die zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt, gestellt werden.

Der Antrag ist bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu stellen. Dem Antrag müssen die die Antragsvoraussetzungen belegenden Schriftstücke beigefügt sein.

Die Aufnahme der (selbstständigen) Tätigkeit bzw. der Pflegetätigkeit kann durch die Gewerbeanmeldung, Kontoauszug des Rentenversicherungsträgers, eine Bescheinigung der zuständigen Berufskammer oder eine Bescheinigung des Finanzamtes, Bescheinigungen der Pflegekasse etc. nachgewiesen werden.

6. Beitragshöhe Es besteht für alle Versicherten eine einheitliche Beitragshöhe. Unterschieden wird lediglich zwischen West- und Ostdeutschland.

rund 38 EUR (Westdeutschland)

rund 34 EUR (Ostdeutschland)

Die Beiträge können monatlich oder jährlich im Voraus bezahlt werden.

7. Leistungshöhe Die Höhe der ausgezahlten Leistungen bestimmt sich gemäß § 132 Absatz 1 SGB III nach dem Gehalt der letzten Beschäftigung, sofern der Versicherte in den letzten zwei Jahren mindestens 150 Tage ein Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung erzielt hat.

In den anderen Fällen wird der Leistungsberechnung gemäß § 132 Absatz 2 SGB III ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das sich nach der Qualifikationsstufe des Versicherungsnehmers richtet.

Sofern ein Selbstständiger aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung noch einen Anspruch auf Zahlung eines höheren Arbeitslosengeldes hat, wird dieser höhere Anspruch gezahlt. Die Ansprüche werden nicht addiert.

8. Leistungsdauer Die Dauer des Leistungsbezugs richtet sich nach den Beitragsmonaten und entspricht den Regelungen für den Bezug des Arbeitslosengeldes (§ 127 SGB III). Danach besteht folgende Regelung:

Versicherungspflichtiger Zeitraum in Monaten:Vollendung bestimmter Mindestlebensjahre:Anspruchsdauer in Monaten:
12 ./. 6
16 ./. 8
20 ./. 10
24 ./. 12
30 50. 15
36 55. 18
48 58. 24

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Partner: Paul Stuhlmüller Steuerberater / Lars Stuhlmüller Dipl. Betriebswirt (FH), Steuerberater / Daniel Pfofe Rechtsanwalt Steuerberater

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