Existenzgründungshandbuch
Bürgschaft
1. Einführung Eine Bürgschaft ist ein Vertrag, mit dem sich
der Bürge verpflichtet, die Verpflichtungen des Schuldners gegenüber dem
Gläubiger zu erfüllen, sofern der Schuldner sie nicht selbst erfüllt.
Die Bürgschaft ist eine der Schuldsicherungsarten aus Vertrag.
Insbesondere Banken verlangen bei der Vergabe von Krediten in den meisten
Fällen die Übernahme einer Bürgschaft durch den Ehepartner des
Firmeninhabers. Diese stoßen jedoch bei der Rückzahlung der Kredite leicht
an ihre finanziellen Grenzen. Zum Schutz der Ehepartner hat die
Rechtsprechung daher viele Bürgschaftsverpflichtungen für sittenwidrig und
damit nichtig erklärt (siehe unten).
Die Übernahme einer
Bürgschaft durch den finanziell nicht abgesicherten Ehe- bzw. Lebenspartner
sollte dennoch soweit möglich grundsätzlich abgelehnt werden. Nicht zuletzt
ist zu beachten, dass auch im Falle einer Scheidung die Verpflichtung zur
Leistung der Bürgschaft bestehen bleibt.
2.
Bürgschaftsvertrag Die Bürgschaft ist nur wirksam, wenn sie
schriftlich vereinbart wurde. Nur ein Kaufmann kann, wenn die
Bürgschaft für ihn ein Handelsgeschäft darstellt (d.h. zu seinem
Geschäftsbetrieb gehört), die Bürgschaftserklärung formlos abgeben.
3. Sittenwidrigkeit Der zur Beurteilung der Sittenwidrigkeit
maßgebliche Zeitpunkt ist der Vertragsschluss. Die finanziellen
Verhältnisse des Bürgen bei der Geltendmachung der Sittenwidrigkeit bleiben
außer Betracht.
Ein reines Missverhältnis zwischen Vermögen des
Bürgen und der Bürgschaftssumme ist für die Annahme einer Sittenwidrigkeit
nicht ausreichend. Der Bürge muss bei Abschluss des Vertrages vermögenslos
(im Verhältnis zur Bürgschaftssumme) gewesen sein und es dürfen keine
Anhaltspunkte dafür vorgelegen haben, dass sich dies in absehbarer Zeit
ändert.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestehen
folgende Grundsätze für die Sittenwidrigkeit aufgrund der finanziellen
Überforderung des Bürgen:
Der Bürge hat kein eigenes
wirtschaftliches Interesse an der Darlehensgewährung;
Es wird daher (widerlegbar) vermutet, dass er die Bürgschaftsvereinbarung
allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner eingegangen
ist,
dies von dem Darlehensgeber in sittlich anstößiger
Weise ausgenutzt wurde,
und
für den Bürgen ein
außerordentlich hohes Haftungsrisiko bestand.

