Existenzgründungshandbuch
Bilanz
1. AllgemeinDie Bilanz ist Teil des Jahresabschlusses.
Die
Bilanz ist die Gegenüberstellung der aktiven und passiven Werte eines
Kaufmanns bzw. einer Gesellschaft (Vermögen/Schulden) zu einem bestimmten
Zeitpunkt. Für die Bilanz gelten steuerrechtliche und handelsrechtliche
Vorschriften.
Es werden folgende Formen von Bilanzen
unterschieden:
Handelsbilanz
Steuerbilanz
Aussagezweckorientierte Bilanz
Informationsempfängerorientierte Bilanz
Umfangorientierte Bilanz
Anlassorientierte
Bilanz
Die Bilanz ist gemäß § 243 HGB nach den
Grundsätzen ordnungsgemäßer Bilanzierung (GoB) aufzustellen.
2. Befreiung von der handelsrechtlichen Buchführungs- und
BilanzierungspflichtGemäß § 241a HGB erfolgt eine größenabhängige
Befreiung von Einzelkaufleuten von der handelsrechtlichen Buchführungs- und
Bilanzierungspflicht:
Einzelkaufleute, die an zwei
aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 50.000,00 EUR
Jahresüberschuss und nicht mehr als 500.000,00 EUR Umsatzerlöse erzielen,
sind von der Verpflichtung zur handelsrechtlichen Buchführung befreit. Sie dürfen ihre
Rechnungslegung auf eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach Maßgabe des § 4
Abs. 3 EStG beschränken.
Gemäß § 242 HGB gilt die Befreiung auch
für die Aufstellung eines handelsrechtlichen Jahresabschlusses, bestehend
aus der Bilanz und der Gewinn- und
Verlustrechnung.
3. BilanzerstellungIn den anderen
Fällen muss eine Bilanz nach § 242 Abs. 1 HGB erstellt werden
Zum Beginn der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens
(Eröffnungsbilanz):
Grundlage für die Aufstellung einer
Eröffnungsbilanz ist das Inventar:
Einzelposten des
Inventars werden zu Gruppenposten zusammengefasst;
die
zusammengefassten Vermögensposten (Aktiva) werden den zusammengefassten
Schuldposten (Passiva) gegenübergestellt;
der
Unterschiedsbetrag wird als Eigenkapital
ausgewiesen und erscheint auf Seiten der Passiva.
Zum Ende jeden Geschäftsjahres als Bestandteil des
Jahresabschlusses (Schlussbilanz):
Für die Bilanz zum Jahresabschluss werden zunächst die laufende
Buchführung und die Ergebnisse der Inventur
zur Betriebsübersicht zusammengefasst. Auf dieser Basis werden das
Schlussbilanzkonto und schließlich die Bilanz erstellt.
Die Schlussbilanz eines Geschäftsjahres gilt gleichzeitig als
Eröffnungsbilanz des Folgejahres. Es wird in diesem Kontext von einem
Bilanzzusammenhang oder einer Bilanzidentität (§ 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB)
gesprochen.
Aus Gründen der Aussagefähigkeit und Vergleichbarkeit
sind Bilanzen nach allgemeinen Grundsätzen einheitlich zu gliedern
(Bilanzgliederung):
Für Kapitalgesellschaften ist
die Bilanzgliederung nach § 266 HGB verbindlich.
Für
alle anderen Unternehmensformen ist eine Mindestgliederung (§ 247 HGB)
vorgeschrieben. In der Praxis erfolgt häufig eine weitgehende Orientierung
an dem Gliederungsschema der Kapitalgesellschaften.

