Existenzgründungshandbuch
Teilzeitarbeit
Eine Alternative zu der Einstellung eines vollzeitbeschäftigten
Arbeitnehmers kann die Einstellung eines teilzeitbeschäftigten
Arbeitnehmers sein. Daneben ist für den Existenzgründer wichtig zu wissen,
dass seit dem 01.01.2001 jeder vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer bei
Vorliegen bestimmter Voraussetzungen einen Anspruch auf eine Verringerung
der Arbeitszeit hat.
Als Teilzeitarbeit oder Teilzeitbeschäftigung
wird ein Arbeitsverhältnis bezeichnet, in dem der Arbeitnehmer wöchentlich
weniger als die vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer
des Betriebes arbeitet.
Jetzt hat jeder Arbeitnehmer,
dessen Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate bestanden hat und in
dessen Betrieb mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt sind (Auszubildende
werden nicht mitgezählt), einen Anspruch auf Verringerung seiner
Arbeitszeit. Dies gilt auch für Arbeitnehmer in leitenden
Positionen.
Sachliche Voraussetzung ist, dass der
Verringerung der Arbeitszeit keine betrieblichen Gründe
entgegenstehen. Diese liegen insbesondere vor, wenn die Verringerung
der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die
Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder
unverhältnismäßige Kosten verursacht.
Ein direkter
Anspruch des Teilzeitbeschäftigten auf Rückkehr zu einer
Vollzeitstelle besteht nicht. Der Arbeitgeber muss aber
Teilzeitbeschäftigte bei der Besetzung eines freien Arbeitsplatzes bei
gleicher Eignung bevorzugen, es sei denn, dass dringende betriebliche
Gründe entgegenstehen.
Eine einmal festgelegte Verringerung der
Arbeitszeit kann vom Arbeitgeber nicht mehr einseitig geändert werden. Die
Verteilung der Arbeitszeit kann einseitig vom Arbeitgeber
geändert werden, wenn das betriebliche Interesse überwiegt und die
Änderung einen Monat zuvor dem Arbeitnehmer mitgeteilt wird.
Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer dürfen nicht schlechter gestellt
werden als vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer
(Diskriminierungsverbot). Eine Ausnahme ist, wenn ein sachlicher
Grund, der sich auf die unterschiedliche Länge der Arbeitszeit stützt, für
die Ungleichbehandlung angeführt werden kann.
Arbeitet der
Teilzeitbeschäftigte an jedem Arbeitstag, aber mit einer verringerten
Stundenzahl, entspricht sein in Tagen bemessener Urlaubsanspruch dem
anteiligen Anspruch des Vollbeschäftigten.
Arbeitet der
Mitarbeiter an einigen Tagen der Woche vollschichtig und an anderen Tagen
überhaupt nicht, berechnet sich der Urlaubsanspruch nach folgender
Formel:
Urlaubstage des Vollzeitbeschäftigten x Wochenarbeitstage
des Teilzeitbeschäftigten - Wochenarbeitstage des Vollzeitbeschäftigten

