Existenzgründungshandbuch
Rügepflicht
Die Rügepflicht ist eine kaufvertragliche Obliegenheit eines Kaufmanns, die
nur für ein beiderseitiges Handelsgeschäft gilt, d.h. wenn beide
Vertragspartner dem Handelsrecht unterliegen.
Durch die
Rügepflicht ist der Kaufmann verpflichtet, die gelieferte Ware nach dem
Erhalt auf Mängel zu untersuchen und vorhandene Mängel unverzüglich
dem Verkäufer zu melden. Mangel im Sinne des Gesetzes ist ein
Sachmangel der Ware, die Lieferung anderer als der bestellten Ware oder die
Lieferung einer anderen als der bestellten Menge.
Inhaltlich hat
der Käufer den Mangel der Ware genau zu beschreiben, die schlichte Meldung
eines Mangels genügt zur Erfüllung der Obliegenheit nicht.
Unterlässt der Käufer die Untersuchung, verliert er seine
Gewährleistungsrechte, die Lieferung gilt als genehmigt und er muss für die
mangelhafte Ware den vollen Kaufpreis entrichten.
Eine
Ausnahme der Genehmigungsfiktion als Rechtsfolge der
Rügeunterlassung besteht für Lieferungen, deren Ware so erheblich von der
Bestellung abweicht, dass der Verkäufer eine Genehmigung als ausgeschlossen
betrachten muss sowie für Mängel, die der Verkäufer arglistig verschwiegen
hat.
Die Auslieferung der Ware an einen Vertragspartner des
Käufers befreit den Käufer nicht von seiner Untersuchungspflicht. Bei
versteckten Mängeln, die auch trotz gründlicher Untersuchung bei Erhalt der
Ware nicht gefunden wurden, beginnt die Rügepflicht mit der Entdeckung des
Mangels.

