Existenzgründungshandbuch
Rentenversicherung
1. EinführungSelbstständige sind nur in den in § 2 SGB VI
genannten Fällen in der gesetzlichen Rentenversicherung
versicherungspflichtig. Dazu gehören bei Vorliegen der Voraussetzungen
z.B. Lehrer, Erzieher, Hebammen, Künstler und Publizisten. Die Regelungen
für diese speziellen Personenkreise können hier aus Gründen der
Übersichtlichkeit nicht dargestellt werden.
2.
HandwerkerpflichtversicherungDer Rentenversicherungspflicht
unterliegen gemäß § 2 Nr. 8 SGB VI selbstständige Handwerker, die
in die Handwerksrolle eingetragen sind. Diese
Handwerkerpflichtversicherung bleibt grundsätzlich bis zur Aufgabe der
Tätigkeit bestehen.
Gemäß § 6 SGB VI besteht jedoch die
Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.
Voraussetzung ist, dass 216 Monate - das sind 18 Jahre - Pflichtbeiträge
gezahlt wurden. Die Beiträge zahlen Sie als pflichtversicherter Handwerker
selbst. Der Regelbeitrag errechnet sich aus der monatlichen Bezugsgröße
(Werte für 2009: 2.520,00 EUR West und 2.135,00 EUR Ost). Dieser
Regelbeitrag wird unabhängig von den tatsächlichen
Einkommensverhältnissen des Selbstständigen erhoben.
Hiervon gibt
es aber zwei Ausnahmen:
Sie können auf Antrag auch
niedrigere oder höhere Beiträge entrichten, wenn Sie ein entsprechendes,
von der Bezugsgröße abweichendes Einkommen nachweisen.
Als Junghandwerker, das sind selbstständige Handwerker in den ersten
drei Kalenderjahren ihrer Tätigkeit, können Sie auf Antrag den halben
Regelbeitrag zahlen.
3. Pflichtversicherung auf
AntragWenn Sie als Selbstständiger nicht schon gesetzlich
pflichtversichert sind, haben Sie grundsätzlich die Möglichkeit, die
Pflichtversicherung zu beantragen. Als selbstständige Tätigkeit gilt dabei
jede nicht nur vorübergehende Tätigkeit mit Einkünften aus Gewerbebetrieb,
freiberuflicher oder sonstiger selbstständiger Arbeit, z.B. als
Taxiunternehmer, Rechtsanwalt usw. Die Höhe Ihres Einkommens spielt dabei
keine Rolle.
Den Antrag auf Pflichtversicherung müssen Sie
innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit stellen. Die
Versicherungspflicht ist unwiderruflich. Sie endet erst mit Aufgabe der
Tätigkeit oder bei Bezug einer Altersvollrente.
Sie können wählen,
ob Sie die Beiträge in Höhe des Regelbeitrages oder nach dem jeweiligen
Einkommen entrichten möchten. Für die ersten drei Kalenderjahre können Sie
auch den halben Regelbeitrag entrichten. Die entsprechenden Werte sind in
der nachfolgenden Tabelle für Sie zusammengestellt worden.
4.
Freiwillige VersicherungWenn Sie als Selbstständiger nicht
versicherungspflichtig sind und auch die Antragspflichtversicherung nicht
wünschen, können Sie alternativ auch freiwillige Beiträge zur
Rentenversicherung entrichten.
Die Höhe der Beiträge können Sie
zwischen dem Mindest- und dem Höchstbeitrag selbst bestimmen. Der
Mindestbeitrag im Jahr 2009 beträgt 79,60 EUR, der Höchstbetrag 1.074,70
EUR (905,46 EUR in den neuen Bundesländern).
5. Abführung der
BeiträgeFür die Rentenversicherungsbeiträge Selbstständiger sind
generell die Rentenversicherungsträger selbst zuständig. Der
Beitragseinzug läuft also nicht wie bei Arbeitnehmern über die
Krankenkassen (Sozialversicherungen).
6. Zuständigkeit der RentenversicherungsträgerGesetzliche
Rentenversicherungsträger sind die Deutsche Rentenversicherung Bund
(ehemals BfA), die Deutsche Rentenversicherung der Regionen (ehemals LVA,
d.h. jetzt z.B. die Deutsche Rentenversicherung Hessen) und die Deutsche
Rentenversicherung Knappschaft, Bahn, See.
Diese
Rentenversicherungsträger sind unter www.deutsche-rentenversicherung.de mit den
entsprechenden Adressen aufgelistet. Die Unterscheidung der Zuständigkeit
nach der Berufstätigkeit als Arbeiter oder Angestellter wurde
aufgehoben.
Die Deutsche Rentenversicherung der Regionen soll
langfristig 55 % der Versicherten betreuen. Die Zuordnung für neue
Versicherte bestimmt sich daher bis zur Erfüllung der Quote nach einem
speziellen Verteilungsverfahren. Für die bisherigen Versicherten
bleibt es bei der gegebenen Zuständigkeit.
Die
Handwerkerpflichtversicherung unterliegt der Zuständigkeit der Deutschen
Rentenversicherung der Regionen.
7.
EntscheidungshilfeWelche der dargestellten Versicherungsformen für
Sie persönlich sinnvoll ist, kann natürlich nicht im Rahmen des
Existenzgründerlexikons beantwortet werden. Weil die Voraussetzungen bei
jedem Einzelnen recht unterschiedlich sein können, sollten Sie in jedem
Fall eine individuelle Beratung in Anspruch nehmen. Hierfür stehen Ihnen
die Beratungsstellen der Rentenversicherungsträger gern zur Verfügung. Die
Adressen der nächstgelegenen Beratungsstellen können Sie u.a. auf den
Internetseiten des Rentenversicherungsträgers (www.deutsche-rentenversicherung.de) erfragen.

