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Existenzgründungshandbuch

Rentenversicherung

1. EinführungSelbstständige sind nur in den in § 2 SGB VI genannten Fällen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Dazu gehören bei Vorliegen der Voraussetzungen z.B. Lehrer, Erzieher, Hebammen, Künstler und Publizisten. Die Regelungen für diese speziellen Personenkreise können hier aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht dargestellt werden.

2. HandwerkerpflichtversicherungDer Rentenversicherungspflicht unterliegen gemäß § 2 Nr. 8 SGB VI selbstständige Handwerker, die in die Handwerksrolle eingetragen sind. Diese Handwerkerpflichtversicherung bleibt grundsätzlich bis zur Aufgabe der Tätigkeit bestehen.

Gemäß § 6 SGB VI besteht jedoch die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Voraussetzung ist, dass 216 Monate - das sind 18 Jahre - Pflichtbeiträge gezahlt wurden. Die Beiträge zahlen Sie als pflichtversicherter Handwerker selbst. Der Regelbeitrag errechnet sich aus der monatlichen Bezugsgröße (Werte für 2009: 2.520,00 EUR West und 2.135,00 EUR Ost). Dieser Regelbeitrag wird unabhängig von den tatsächlichen Einkommensverhältnissen des Selbstständigen erhoben.

Hiervon gibt es aber zwei Ausnahmen:

Sie können auf Antrag auch niedrigere oder höhere Beiträge entrichten, wenn Sie ein entsprechendes, von der Bezugsgröße abweichendes Einkommen nachweisen.

Als Junghandwerker, das sind selbstständige Handwerker in den ersten drei Kalenderjahren ihrer Tätigkeit, können Sie auf Antrag den halben Regelbeitrag zahlen.

3. Pflichtversicherung auf AntragWenn Sie als Selbstständiger nicht schon gesetzlich pflichtversichert sind, haben Sie grundsätzlich die Möglichkeit, die Pflichtversicherung zu beantragen. Als selbstständige Tätigkeit gilt dabei jede nicht nur vorübergehende Tätigkeit mit Einkünften aus Gewerbebetrieb, freiberuflicher oder sonstiger selbstständiger Arbeit, z.B. als Taxiunternehmer, Rechtsanwalt usw. Die Höhe Ihres Einkommens spielt dabei keine Rolle.

Den Antrag auf Pflichtversicherung müssen Sie innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit stellen. Die Versicherungspflicht ist unwiderruflich. Sie endet erst mit Aufgabe der Tätigkeit oder bei Bezug einer Altersvollrente.

Sie können wählen, ob Sie die Beiträge in Höhe des Regelbeitrages oder nach dem jeweiligen Einkommen entrichten möchten. Für die ersten drei Kalenderjahre können Sie auch den halben Regelbeitrag entrichten. Die entsprechenden Werte sind in der nachfolgenden Tabelle für Sie zusammengestellt worden.

4. Freiwillige VersicherungWenn Sie als Selbstständiger nicht versicherungspflichtig sind und auch die Antragspflichtversicherung nicht wünschen, können Sie alternativ auch freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung entrichten.

Die Höhe der Beiträge können Sie zwischen dem Mindest- und dem Höchstbeitrag selbst bestimmen. Der Mindestbeitrag im Jahr 2009 beträgt 79,60 EUR, der Höchstbetrag 1.074,70 EUR (905,46 EUR in den neuen Bundesländern).

5. Abführung der BeiträgeFür die Rentenversicherungsbeiträge Selbstständiger sind generell die Rentenversicherungsträger selbst zuständig. Der Beitragseinzug läuft also nicht wie bei Arbeitnehmern über die Krankenkassen (Sozialversicherungen).

6. Zuständigkeit der RentenversicherungsträgerGesetzliche Rentenversicherungsträger sind die Deutsche Rentenversicherung Bund (ehemals BfA), die Deutsche Rentenversicherung der Regionen (ehemals LVA, d.h. jetzt z.B. die Deutsche Rentenversicherung Hessen) und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft, Bahn, See.

Diese Rentenversicherungsträger sind unter www.deutsche-rentenversicherung.de mit den entsprechenden Adressen aufgelistet. Die Unterscheidung der Zuständigkeit nach der Berufstätigkeit als Arbeiter oder Angestellter wurde aufgehoben.

Die Deutsche Rentenversicherung der Regionen soll langfristig 55 % der Versicherten betreuen. Die Zuordnung für neue Versicherte bestimmt sich daher bis zur Erfüllung der Quote nach einem speziellen Verteilungsverfahren. Für die bisherigen Versicherten bleibt es bei der gegebenen Zuständigkeit.

Die Handwerkerpflichtversicherung unterliegt der Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung der Regionen.

7. EntscheidungshilfeWelche der dargestellten Versicherungsformen für Sie persönlich sinnvoll ist, kann natürlich nicht im Rahmen des Existenzgründerlexikons beantwortet werden. Weil die Voraussetzungen bei jedem Einzelnen recht unterschiedlich sein können, sollten Sie in jedem Fall eine individuelle Beratung in Anspruch nehmen. Hierfür stehen Ihnen die Beratungsstellen der Rentenversicherungsträger gern zur Verfügung. Die Adressen der nächstgelegenen Beratungsstellen können Sie u.a. auf den Internetseiten des Rentenversicherungsträgers (www.deutsche-rentenversicherung.de) erfragen.

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Partner: Paul Stuhlmüller Steuerberater / Lars Stuhlmüller Dipl. Betriebswirt (FH), Steuerberater / Daniel Pfofe Rechtsanwalt Steuerberater

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