Existenzgründungshandbuch
Abgrenzung Selbstständigkeit - Scheinselbstständigkeit
Die Abgrenzung der tatsächlich selbstständigen von der nur
scheinselbstständigen Tätigkeit hat im Laufe der Zeit immer wieder die
Gerichte beschäftigt. Diese haben bereits zahlreiche Abgrenzungskriterien
in ihren Urteilen herausgearbeitet. Gleichzeitig hat sich auch der
Gesetzgeber bereits mehrfach dieser Problematik angenommen.
Durch
das "Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der
Arbeitnehmerrechte" vom 19. Dezember 1998 (BGBl I 1998, 3843) war in § 7
Abs. 4 Satz 1 SGB IV eine Vermutungsregelung für das Vorliegen
einer abhängigen Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt eingeführt worden, die
an das Vorliegen bestimmter Tatsachen anknüpfte.
Nichtbeschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers;
Dauerhafte Tätigkeit nur für einen Unternehmer;
Erbringen typischer Arbeitsleistungen;
Auftreten
am Markt erfolgt nicht aufgrund unternehmerischer Tätigkeit.
Wenn zwei dieser Kriterien vorlagen, sollte nach der Norm eine
Scheinselbstständigkeit widerlegbar zu
vermuten sein. Von dieser Regelung war der Handelsvertreter gemäß § 7 Abs.
4 Satz 2 SGB IV ausdrücklich ausgenommen, sodass aus dieser Vorschrift
keine Erkenntnisse für die Einordnung als selbstständig oder
unselbstständig gewonnen werden konnten.
Diese gesetzliche
Regelung erfuhr Änderungen durch das "Gesetz zur Förderung der
Selbstständigkeit" vom 20.12.1999. Dieses trat rückwirkend zum 01.01.1999
in Kraft. Dieses Gesetz erweiterte den Kriterienkatalog auf fünf
Kriterien, wobei die Vermutungsregelung beim Vorliegen von drei der fünf
Kriterien eingriff. Diese Vermutungswirkung wurde allerdings bereits
dadurch entscheidend entschärft, dass sie nur noch bei einer Verletzung
von Mitwirkungspflichten durch den Arbeitnehmer zur Anwendung kam. Auch
nach dieser Gesetzesfassung blieb der Handelsvertreter gemäß § 7 Abs. 4
Satz 2 SGB IV von dieser Vermutungsregelung ausdrücklich ausgenommen.
Das "Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsplatz" vom
23.12.2002 hat § 7 Abs. 4 SGB IV neu gefasst und die Vermutungsregelung
mit Wirkung vom 01.01.2003 endgültig abgeschafft. Inhaltlich ändert
diese Gesetzesänderung an der Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung zur
selbstständigen Tätigkeit nichts; auch die Vermutungskriterien des § 7
Abs. 4 SGB IV a.F. hatten nur die von der Rechtsprechung und Literatur
anerkannten Abgrenzungskriterien aufgegriffen.
§ 7 Abs. 4 SGB IV
begründet in der seit dem 01.01.2003 geltenden Fassung nun eine
Vermutung anderer Art. Danach wird für Personen, die für eine
selbstständige Tätigkeit einen Existenzgründungszuschuss nach § 421l SGB
III beantragen, widerlegbar vermutet, dass sie in dieser Tätigkeit
selbstständig tätig sind, § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB IV. Für die Dauer der
Zuschussgewährung enthält § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB IV eine unwiderlegbare
Vermutung dahin gehend, dass diese Personen als selbstständig Tätige
gelten.
Auch in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht richtet
sich die Abgrenzung, ob eine selbstständige oder unselbstständige
Tätigkeit vorliegt, nach § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB, wobei insoweit allerdings
ergänzend danach gefragt wird, ob der ständig mit der Vermittlung von
Geschäften Betraute nach dem Gesamtbild seiner Tätigkeit persönlich
selbstständig ist und er ein Unternehmerrisiko trägt. Die Abgrenzung, ob
eine Tätigkeit eines Handelsvertreters als selbstständig oder
unselbstständig einzuordnen ist, richtet sich nach § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB.
Nach dieser Vorschrift, die gemäß § 92 Abs. 2 HGB auch für
Versicherungsvertreter gilt, ist selbstständig, wer seine Tätigkeit im
Wesentlichen frei gestalten und seine Arbeitszeit frei bestimmen kann. Für
den Bereich der Vermittlung von Geschäften hat sich das Gesetz für die
Abgrenzung von selbständiger und unselbstständiger Tätigkeit auf die
beiden in der Vorschrift des § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB genannten Kriterien
beschränkt. Für die Beurteilung sind zwar jeweils die Umstände des
Einzelfalls heranzuziehen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Die
heranzuziehenden Umstände müssen sich jedoch an den Kriterien des § 84 HGB
messen lassen.
Für die Beurteilung der Selbstständigkeit ist weder
isoliert auf die von den Parteien gewählte Einordnung des Vertrages oder
die von diesen gewählte Bezeichnung als Angestellter bzw. als
Handelsvertreter noch die tatsächliche Durchführung des Vertrages
abzuheben. Vielmehr kommt es entscheidend auf das Gesamtbild der
Verhältnisse unter Würdigung sowohl der vertraglichen Gestaltung als auch
der tatsächlichen Handhabung des Vertrages an.
Über die
rechtliche Einordnung des Rechtsverhältnisses entscheidet der
Geschäftsinhalt und nicht die gewünschte Rechtsfolge oder eine
Bezeichnung des Vertrages, die dem Geschäftsinhalt tatsächlich nicht
entspricht. Was Geschäftsinhalt ist, kann sich aus den ausdrücklichen
Vereinbarungen der Parteien und aus der tatsächlichen Durchführung des
Vertrages ergeben. Spricht die tatsächliche Gestaltung einer Tätigkeit zu
gleichen Teilen für eine abhängige Beschäftigung wie für eine
selbstständige Tätigkeit, so ist für die Beurteilung der in den
vertraglichen Vereinbarungen zum Ausdruck kommende Wille der
Vertragspartner maßgebend. Widersprechen Vereinbarung und tatsächliche
Durchführung des Vertrages einander, ist die Letztere maßgebend.
Im Einzelfall werden zahlreiche unterschiedliche Kriterien zur
Abgrenzung herangezogen, wobei zu beachten ist, dass keines dieser
Merkmale zwingend vorliegen muss, um von Selbstständigkeit oder
Unselbstständigkeit sprechen zu können.
Weisungsfreiheit;
Freie Gestaltung der
Arbeitszeit;
Eingliederung in eine fremd bestimmte
Arbeitsorganisation;
Formelle Kriterien;
Im
Übrigen können auch gewisse formelle Kriterien als Indizien herangezogen
werden, die für eine selbstständige Tätigkeit sprechen, z.B.
| - | eine kaufmännische Buchführung; |
| - | eine Gewerbeanmeldung; |
| - | Zahlung von Umsatz- und Gewerbesteuer; |
| - | Mitgliedschaft im Interessenverband der selbstständigen Vertreter des Versicherers. |
Wirtschaftliche Abhängigkeit
Die wirtschaftliche Abhängigkeit ist zwar charakteristisches Merkmal der abhängigen Beschäftigung, sie kann aber auch beim selbstständig Tätigen vorhanden sein. Jedenfalls kann die Frage, ob ein Vermittler aus seiner Tätigkeit für den Unternehmer seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, ein Indiz für bzw. gegen die Einordnung als Selbstständiger darstellen.

