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16. Aug 2010

Verfassungswidrige Regelung zum häuslichen Arbeitszimmer - Reaktion der Verwaltung

Beitrag Nr. 185823 vom 16.08.2010

Verfassungswidrige Regelung zum häuslichen Arbeitszimmer - Reaktion der Verwaltung

Mit Schreiben vom 12.08.2010 - IV A 3 - S 0338/07/10010-03 - hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zu den verfahrensrechtlichen Folgerungen aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) vom 06.07.2010 - 2 BvL 13/09, die bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung zu beachten sind, Stellung genommen.

Das BVerfG hatte mit o.g. Beschluss entschieden, dass das Abzugsverbot der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer in den Fällen verfassungswidrig ist, in denen dem Steuerpflichtigen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Gleichzeitig hatte das Gericht dem Gesetzgeber aufgegeben, den verfassungswidrigen Zustand rückwirkend auf den 01.01.2007 durch eine Neufassung der einschlägigen Vorschrift zu beseitigen, was naturgemäß noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird (vgl. auch unsere News vom 29.07.2010).

Mit dem BMF-Schreiben wird nun die Finanzverwaltung angewiesen, bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung die Festsetzung der Einkommensteuer und die gesonderte Feststellung von Einkünften spätestens ab dem 10.09.2010 vorläufig vorzunehmen. In Fällen, in denen dem Steuerpflichtigen kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht, werden Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei einer erstmaligen Steuerfestsetzung bzw. gesonderten Feststellung vorläufig bis zur Höhe von 1.250 EUR als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt, sofern die Aufwendungen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wurden. Gleiches gilt für Fälle, in denen der Steuer- oder Feststellungsbescheid bereits vorläufig ergangen ist und der Steuerpflichtige die Berücksichtigung der Aufwendungen für das Arbeitszimmer nunmehr ausdrücklich beantragt.

Ferner legt das BMF fest, dass bereits in dieser Sache ruhende Einspruchsverfahren weiterhin bis zum Inkrafttreten der Neureglung ruhen. Auch eine im Einspruchsverfahren gewährte Aussetzung der Vollziehung soll unverändert weiter gelten.

Das Schreiben ist für einen Übergangszeitraum auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums veröffentlicht.

Dieser Beitrag wurde erstellt von Ass. jur. Andreas Illi.

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