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13. Jul 2010

Leasingkosten eines Fahrzeugs als Werbungskosten

Beitrag Nr. 183901 vom 13.07.2010

Leasingkosten eines Fahrzeugs als Werbungskosten

Eine Leasingsonderzahlung ist durch die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie die pauschalen Kilometersätze für Auswärtstätigkeiten abgegolten und kann daher nicht zusätzlich als Werbungskosten geltend gemacht werden (BFH, Urteil vom 15.04.2010 - VI R 20/08).

Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit und setzte für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie für die Auswärtstätigkeiten (Beratung und Unterstützung der Kunden vor Ort) seinen eigenen PKW ein. Im November 2004 schloss der Kläger einen Leasingvertrag über ein Fahrzeug ab, Ende Dezember 2004 bezahlte er eine Leasingsonderzahlung i.H.v. 23.000 EUR. Der PKW wurde am 02.01.2005 an den Kläger ausgeliefert. In der Einkommensteuererklärung 2004 machte er 95,12 % der Leasingsonderzahlung (beruflicher Anteil der Fahrten) als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte hingegen nur den auf die Fahrten für die Auswärtstätigkeiten entfallenden Anteil der Leasingsonderzahlung i.H.v. 14,95 % als Werbungskosten an. Mit seiner daraufhin eingereichten Klage vor dem Finanzgericht (FG) scheiterte der Kläger.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hob im Rahmen der Revision das Urteil des FG auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das FG zurück.

Zunächst stellen die Richter in ihrem Urteil fest, dass das FG zu Recht entschieden habe, dass mit der Entfernungspauschale für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte der auf diese Fahrten entfallende Anteil der Leasingsonderzahlung abgegolten ist. Auch wenn der Kläger die Sonderzahlung schon im Streitjahr 2004 geleistet, in diesem Jahr aber noch keine Fahrten mit dem PKW durchgeführt hat, seien dennoch im Hinblick auf die zukünftige Nutzung im Bereich der Fahrten Wohnung und Arbeitsstätte die Grundsätze der Entfernungspauschale anzuwenden.

Weiter führen die Richter aus, dass der Teil einer Leasingsonderzahlung, der auf die Nutzung eines PKW für Auswärtstätigkeiten entfällt, grundsätzlich zu den sofort abziehbaren Werbungskosten gehöre. Dieser Grundsatz gelte jedoch nicht, wenn ein Arbeitnehmer während der Laufzeit des Leasingvertrages die Kfz-Kosten nach pauschalen Kilometersätzen geltend macht. Hier müsse das FG im vorliegenden Fall weitere Feststellungen dazu treffen, wie der Kläger im Zeitraum des Leasingvertrages (2005 - 2007) die Fahrtkosten für die Auswärtstätigkeiten (Kundenbesuche) angesetzt hat. Komme das FG zu dem Ergebnis, dass der Kläger in einem oder mehreren Jahren dieses Zeitraums die Kfz-Kosten in tatsächlicher Höhe geltend gemacht hat, so komme ein (anteiliger) sofortiger Abzug der Leasingsonderzahlung schon im Streitjahr (2004) in Betracht.

Der BFH weist allerdings darauf hin, dass die Leasingsonderzahlung unter den o.g. Voraussetzungen nur dann (anteilig) als sofort abziehbare Werbungskosten angesetzt werden könne, wenn es sich bei dieser Zahlung nicht um Anschaffungskosten für den Eigentumserwerb oder das Nutzungsrecht handelte. Denn in diesem Fall sei eine Berücksichtigung nur über die Absetzung für Abnutzung ( AfA ) möglich. Sollte dies im vorliegenden Fall gegeben sein, könne der Kläger einen entsprechenden AfA-Betrag in 2004 noch nicht ansetzen, da er den PKW erst in 2005 erhalten hat.

(BFH, 15.04.2010 - VI R 20/08)

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