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02. Jul 2010
Änderung der Rechtsprechung zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft
Beitrag Nr. 183240 vom 02.07.2010
Änderung der Rechtsprechung zur umsatzsteuerrechtlichen OrganschaftDer Bundesfinanzhof (BFH) hat seine Rechtsprechung zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft (Konzernbesteuerung) geändert. Das Urteil betrifft die Betriebsaufspaltung zwischen Schwestergesellschaften, die nach dem jetzigen Urteil des BFH keine Organschaft bilden (BFH, Urteil vom 22.04.10 - V R 9/09).
Bei der Klägerin handelte es sich um eine Kommanditgesellschaft (KG), die eine Reihe von entgeltlichen Leistungen an ihre Schwestergesellschaft, eine GmbH, erbrachte. Die GmbH betrieb Alten- und Pflegeheime und führte dabei steuerfreie Leistungen aus, sodass für sie keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug bestand. An der KG und der GmbH waren drei Gesellschafter zu jeweils 1/3 beteiligt. Die KG ging davon aus, dass zwischen ihr als herrschendem Organträger und der GmbH als beherrschter Organgesellschaft eine sog. Organschaft bestand. Eine organschaftliche Eingliederung einer juristischen Person (insbesondere GmbH) in ein anderes Unternehmen liegt vor, wenn die juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch von dem anderen Unternehmen beherrscht wird. Die Klägerin stützte ihre Ansicht vom Vorliegen einer Organschaft darauf, dass sie die GmbH mittelbar über die gemeinsamen Gesellschafter beherrschen könne. Da alle Unternehmensteile bei Vorliegen einer solchen Organschaft als einheitliches Unternehmen zu behandeln sind und Leistungen zwischen diesen Unternehmensteilen nicht der Besteuerung unterliegen, war die KG weiter der Auffassung, dass sie ihre gegenüber der GmbH erbrachten Leistungen nicht zu versteuern habe. Für die GmbH wäre damit das Entstehen nichtabzugsfähiger Vorsteuerbeträge vermieden worden.
Dem folgte der BFH unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung nicht. Nach dem Urteil des BFH kann eine GmbH nicht mittelbar über mehrere gemeinsame Gesellschafter in eine Schwester -KG eingegliedert sein. Der BFH stützt dies insbesondere darauf, dass die Organschaft ein klares Über- und Unterordnungsverhältnis voraussetzt, an dem es zwischen Schwestergesellschaften zumindest für die jetzt entschiedene Fallkonstellation fehle.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 23.06.2010
(BFH, 22.04.10 - V R 9/09)
Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Holger Höwel.

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