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18. Jun 2010
Steuerbefreiter Organträger in einer gewerbesteuerlichen Organschaft
Beitrag Nr. 182187 vom 18.06.2010
Steuerbefreiter Organträger in einer gewerbesteuerlichen OrganschaftBei einer Kapitalgesellschaft, die mit dem Betrieb eines Senioren- und Pflegeheims gewerbesteuerbefreit ist, erstreckt sich die Gewerbesteuerbefreiung nicht auf Gewinnabführungen einer Tochtergesellschaft, die ausschließlich Dienstleistungen für den Heimbetrieb erbringt (BFH, Beschluss vom 10.03.2010 - I R 41/09).
Die Klägerin, eine GmbH (Organträgerin), betrieb ein von der Gewerbesteuer befreites Senioren- und Pflegeheim. Sie hatte mit einer Tochtergesellschaft (Organgesellschaft) eine gewerbesteuerliche Organschaft gegründet. Die Tochtergesellschaft bereitete im Auftrag der Muttergesellschaft gegen Entgelt Speisen und Getränke für die Heimbewohner zu und übernahm die Reinigung des Heims. Den erzielten Gewinn musste die Tochtergesellschaft aufgrund eines Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrags an die Klägerin abführen. Aufgrund der Gewerbesteuerbefreiung gab die Klägerin keine Gewerbesteuererklärung ab. Das Finanzamt hingegen rechnete der Klägerin den Gewerbeertrag der Tochtergesellschaft als steuerpflichtigen Ertrag zu und setzte einen Gewerbesteuermessbetrag fest. Einspruch und Klage der Klägerin blieben erfolglos.
Mit ihrer Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH) scheiterte die Klägerin ebenfalls.
Bei einer Organschaft werden die Ergebnisse von zwei oder mehr rechtlich selbstständigen Unternehmen, die wirtschaftlich eine Einheit bilden, steuerlich zusammengefasst. Mehrere rechtlich selbstständige Unternehmen werden also so besteuert, als wären sie ein einheitliches Steuerobjekt. Dadurch können ggf. Mehrfachbelastungen im Konzern verhindert werden und es kann insbesondere ein Verlustausgleich zwischen den Mitgliedern des Organkreises erreicht werden. Voraussetzung einer gewerbesteuerlichen Organschaft ist die finanzielle Eingliederung eines Unternehmens in ein anderes, außerdem der Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrages zwischen beiden Unternehmen.
Die Richter stellen in ihrem Urteil fest, dass im Rahmen der Organschaft die Muttergesellschaft den an sie abgeführten Gewinn der Tochtergesellschaft trotz der Gewerbesteuerbefreiung des Heimbetriebs versteuern muss. Da der von der Tochtergesellschaft erzielte Gewerbeertrag für sich genommen keinem Steuerbefreiungstatbestand unterliegt, werde dieser auch nicht von der Steuerbefreiung der Muttergesellschaft umfasst. Die Gewerbesteuerbefreiung des Organträges greift also nach Auffassung des Gerichts nicht für den abgeführten (steuerpflichtigen) Gewinn der Organgesellschaft.
(BFH, 10.03.2010 - I R 41/09)
Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Holger Höwel.

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