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10. Mai 2010

Sanierungsklausel im Körperschaftsteuerrecht wird zunächst nicht mehr angewendet

Beitrag Nr. 180343 vom 10.05.2010

Sanierungsklausel im Körperschaftsteuerrecht wird zunächst nicht mehr angewendet

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 30.04.2010 - IV C 2 - S 2745-a/08/10005 :002 - bekanntgegeben, dass die sog. Sanierungsklausel wegen eines von der EU-Kommission eingeleiteten Prüfverfahrens zunächst nicht mehr anwendet wird.

Die Sanierungsklausel (§ 8c Abs. 1a Körperschaftsteuergesetz) stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass entstandene Verluste entsprechend einer Regelung im deutschen Körperschaftsteuergesetz untergehen, wenn sich die Eigentumsverhältnisse an einer Körperschaft deutlich ändern. Nach der Grundregel dürfen die Verluste nicht mehr in spätere Jahre vorgetragen und mit dann evtl. entstehenden Gewinnen der Körperschaft verrechnet werden. Die Sanierungsklausel hingegen ermöglicht es notleidenden Unternehmen mit Aussicht auf Gesundung, ihr steuerpflichtiges Einkommen künftiger Steuerjahre auch dann um frühere Verluste zu senken, wenn sich die Eigentümerstruktur deutlich geändert hat.

Die EU-Kommission prüft nun förmlich, ob es sich bei der Sanierungsklausel um eine Staatsbeihilfe handelt. Staatsbeihilfen sind nur in genau festgelegten Fällen erlaubt. Aufgrund dieses Prüfverfahrens hat das BMF in seinem Schreiben vom 30.04.2010 festgelegt, dass die Sanierungsklausel bis zu einem abschließenden Beschluss der Kommission nicht mehr anzuwenden ist. Das soll auch in den Fällen gelten, in denen bereits eine verbindliche Auskunft erteilt worden ist. Die betroffenen Bescheide sind aufgrund der Anweisung des BMF unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abgabenordnung) zu erlassen. Bereits unter Anwendung der Sanierungsklausel durchgeführte Veranlagungen lässt die Finanzverwaltung einschließlich der entsprechenden Verlustfeststellungen bis auf Weiteres bestehen. An potenzielle Beihilfeempfänger soll der Hinweis erfolgen, dass im Falle einer Negativentscheidung durch die Kommission alle rechtswidrigen Beihilfen von den Empfängern zurückgefordert werden müssten.

Das Schreiben ist für einen Übergangszeitraum auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums veröffentlicht.

Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Holger Höwel.

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