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28. Apr 2010

Fehlerhaft ausgefüllte Steuererklärung

Beitrag Nr. 179524 vom 28.04.2010

Fehlerhaft ausgefüllte Steuererklärung

Füllt ein Steuerpflichtiger Zeilen in der Steuererklärung fälschlicherweise nicht aus, so kann hierauf eine Änderung bereits bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide nicht gestützt werden. Vielmehr ist hierin grobes Verschulden zu sehen (BFH, Beschluss vom 23.10.2009 - X B 205/08).

Die verheirateten Kläger wurden im Streitzeitraum 2000 bis 2003 und in den Jahren davor zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Steuererklärungen erstellten die Kläger im Streitzeitraum mit Unterstützung von steuerlicher Literatur selbst. Obwohl der Kläger im Mantelbogen der Einkommensteuererklärung mit "Vorruheständler" bzw. "Rentner" bezeichnet war, machte er für die Jahre 2000 bis 2003 in der Anlage N, Zeilen 25 bis 30 unter der Überschrift "Ergänzende Angaben zu den Vorsorgeaufwendungen" keine Angaben. Dadurch wurde unzutreffend nur ein gekürzter Vorwegabzug gewährt und zum Nachteil der Kläger eine höhere Steuer festgesetzt. Gegen diese Einkommensteuer-Bescheide legten die Kläger keinen Einspruch ein. Im April 2005 beantragten die Kläger, die Einkommensteuerbescheide für die Veranlagungszeiträume 2000 bis 2003 dahingehend zu ändern, dass ihnen in jedem Jahr ein ungekürzter Vorwegabzug gewährt würde. Sie treffe kein Verschulden an dem Unterlassen der erforderlichen Angaben.

Dies lehnten sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht (FG) ab. Gegen die Nichtzulassung der Revision legten die Kläger Beschwerde vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ein, mit der sie allerdings ebenfalls scheiterten.

Der BFH stellt zunächst fest, das FG habe in seinem Urteil ausgeführt, dass sich die Kläger bei einem gewissenhaften Durchlesen der Zeilen 25 bis 30 der Anlage N dazu hätten veranlasst sehen müssen, die Erläuterungen zu lesen. Dabei hätten sie erkennen können, dass Eintragungen in den entsprechenden Zeilen erforderlich gewesen wären. Hierin sieht der BFH keinen - wie von den Klägern behaupteten - Widerspruch zu einem Urteil des BFH aus dem Jahr 2001.

Die Kläger hatten außerdem angeführt, das FG habe - abweichend zu einem Urteil des BFH aus dem Jahr 1992 - den Rechtssatz aufgestellt, dass auch Steuerpflichtige, die weder steuerrechtlich vorgebildet noch beraten seien, über die Hinweise im Erklärungsvordruck und in der Anleitung hinausgehende Steuerrechtskenntnisse besitzen müssten. Dem widerspricht der BFH in seinem Beschluss. Das FG sei vielmehr davon ausgegangen, dass auch ein steuerrechtlich nicht vorgebildeter Steuerpflichtiger, der über gute intellektuelle Fähigkeiten verfügt, aufgrund der Hinweise und der Anleitung hätte erkennen müssen, dass die Eintragungen vorzunehmen gewesen waren. Dies stehe nicht im Widerspruch zur BFH-Rechtsprechung.

Der BFH greift in seinem Beschluss einen dritten, von den Klägern vorgebrachten Aspekt auf. Es geht hierbei um die Behauptung, das FG sei davon ausgegangen, dass es dem Steuerpflichtigen anzulasten sei, wenn sein ernsthaftes Bemühen, Steuerrechtsfragen zu klären, nicht zum Erfolg führt. Die Kläger sehen hierzu einen Widerspruch zu einem Urteil des BFH aus dem Jahre 1988, wonach grobes Verschulden verneint werde, wenn der Steuerpflichtige sich - wenn auch letztendlich vergeblich - bemüht hat, eine Steuerrechtsfrage zu klären. Der BFH widerspricht auch dieser Ansicht. In dem angeführten BFH-Urteil sei letztendlich keine abschließende Entscheidung zu der Frage des groben Verschuldens im Zusammenhang mit einem ernsthaften Bemühen des Steuerpflichtigen getroffen worden. Zudem habe das FG einen Irrtum des Klägers über die Folgewirkungen seiner Erklärung - unabhängig von der Quelle des Irrtums - für unbeachtlich gehalten. Diese Auffassung decke sich auch mit anderen Urteilen des BFH. Entscheidend sei die Abgabe der zutreffenden Erklärungen eines Steuerpflichtigen (hierauf würden sich seine Sorgfaltspflichten beschränken), wohingegen Irrtümer über Folgewirkungen der Angaben als reine Rechtsirrtümer unbeachtlich seien.

Der Beschluss ist auf der Homepage des Bundesfinanzhofes veröffentlicht.

Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Holger Höwel.

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