metax – Steuerberater für Ärzte

News

12. Apr 2010

Vorlage von Kontoauszügen durch die Bank an das Finanzamt

Beitrag Nr. 178385 vom 12.04.2010

Vorlage von Kontoauszügen durch die Bank an das Finanzamt

Das Finanzamt (FA) darf im Besteuerungsverfahren eines Bankkunden von der Bank im Regelfall die Vorlage von Kontoauszügen erst dann verlangen, wenn die Bank eine zuvor geforderte Auskunft über das Konto nicht erteilt hat, die Auskunft unzureichend ist oder Bedenken gegen ihre Richtigkeit bestehen (BFH, Urteil vom 24.02.2010 - II R 57/08).

Ein FA hatte im Besteuerungsverfahren einer Bankkundin zunächst von dieser die Vorlage von Kontoauszügen verlangt, um das Vorhandensein regelmäßiger Abhebungen zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts überprüfen zu können. Da die Bankkundin die Unterlagen vernichtet hatte, verlangte das FA die Vorlage der Kontoauszüge von der Bank. Die Bank wandte hiergegen aber ein, das FA müsse laut gesetzlicher Regelung zunächst ein Auskunftsersuchen stellen und könne nicht direkt die Herausgabe von Urkunden (hier: Kontoauszügen) verlangen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Bank recht.

Nach § 97 Abs. 2 Satz 1 Abgabenordnung (AO) soll die Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen, Geschäftspapieren und anderen Urkunden in der Regel erst dann verlangt werden, wenn der Vorlagepflichtige eine Auskunft nicht erteilt hat, die Auskunft unzureichend ist oder Bedenken gegen ihre Richtigkeit bestehen. Dazu stellt der BFH jetzt klar, dass die Norm der Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dient und der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass die Verpflichtung zur Auskunftserteilung regelmäßig die Maßnahme ist, die weniger in die Persönlichkeitssphäre eingreift als die Verpflichtung zur Vorlage von Urkunden . Ein Abweichen von der gesetzlich vorgegebenen Rangfolge komme deshalb nur in atypischen Fällen in Betracht, in denen das Vorliegen steuerrelevanter Tatsachen nur durch die Vorlage eines Schriftstückes beweisbar oder eine Auskunft zur Wahrheitsfindung untauglich ist. Einen solchen atypischen Fall sah der BFH im vorliegenden Sachverhalt nicht.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 07.04.2010.

Das Urteil ist auf der Homepage des Bundesfinanzhofes veröffentlicht.

Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Holger Höwel.

Dokument ausdrucken

Lesen Sie hier den kompletten Artikel

© steuerlex

<< zurück zur Übersicht

Stuhlmüller & Partner Steuerberater- und Rechtsanwaltssozietät,
Hauptstraße 33, 70839 Gerlingen, Tel.:07156/436220

Partner: Paul Stuhlmüller Steuerberater / Lars Stuhlmüller Dipl. Betriebswirt (FH), Steuerberater / Daniel Pfofe Rechtsanwalt Steuerberater

Ihre Steuer- und Rechtsberatung in Gerlingen bei Stuttgart Kreis Ludwigsburg

Systempartner der Metax

Wir beraten auch in den Regionen Heilbronn, Esslingen und Leonberg