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19. Feb 2010
Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
Beitrag Nr. 175514 vom 19.02.2010
Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und HandwerkerleistungenMit einem umfangreichen Schreiben vom 15.02.2010 - IV C 4 - S 2296-b/07/0003 - hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zur Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen sowie Handwerkerleistungen Stellung genommen.
Nach § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG) kann für bestimmte Leistungen im Zusammenhang mit dem Haushalt eines Steuerpflichtigen eine Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden. Zum einen besteht bei einem hauhaltsnahen Beschäftigungsverhältnis , das als geringfügige Beschäftigung ausgeübt wird, die Möglichkeit, 20 % der Aufwendungen, höchstens 510 EUR im Jahr, direkt von der Steuer abzuziehen. Bei anderen haushaltsnahen Dienstleistungen sowie bei Pflege- und Betreuungsleistungen (auch Heimunterbringungen) können ebenfalls 20 % der Aufwendungen, höchstens 4.000 EUR im Jahr, als Steuerermäßigung geltend gemacht werden. Zu diesen haushaltsnahen Dienstleistungen gehören z.B. Leistungen eines selbstständigen Fensterputzers, Pflegedienstes oder Gartenpflegearbeiten durch einen selbstständigen Gärtner. Der dritte Bereich des § 35a EStG umfasst Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Haushalt des Steuerpflichtigen. Hiefür können 20 % der Aufwendungen, höchstens 1.200 EUR im Jahr, von der Steuer abgesetzt werden.
Das BMF-Schreiben erläutert u.a. ausführlich die verschiedenen Begriffe der Regelung, ergänzt durch konkrete Beispiele. Zudem nimmt es dazu Stellung, wer genau Anspruchsberechtigter für die Steuervergünstigung ist und welche Aufwendungen von der Regelung erfasst werden. Sofern die entstandenen Kosten als Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder Kinderbetreuungskosten einzuordnen sind bzw. ein Pflege-Pauschbetrag in Anspruch genommen wird, so hat dies Vorrang vor der Steuerermäßigung nach § 35a EStG. Das BMF erläutert in seinem Schreiben auch den erforderlichen Nachweis der Aufwendungen.
Das BMF-Schreiben ist für einen Übergangszeitraum auf der Seite des Bundesfinanzministeriums veröffentlicht.
Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Holger Höwel.

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